Bekanntmachung
der Gemeinde Hohendubrau über den Entwurf und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Moto-Cross-Anlage Dauban“
Der Gemeinderat der Gemeinde Hohendubrau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.10.2020 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Moto-Cross-Anlage Dauban“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 10.09.2020 beschlossen. Die Begründung in der Fassung vom 10.09.2020 und der Umweltbericht in der Fassung vom 17.08.2012 wurden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 84/1, 84/2, 85/1, 86/2, 87, 88, 92/1, 92/2, 100/1, 100/2, 100/3, 100/4, 100/5, 101, 102, 103/1 und 103/2 der Flur 7 der Gemarkung Weigersdorf.
Planungsziel ist das Plangebiet als Trainings- und Wettkampfstätte für den Auto- und Motocross sowie in diesem Zusammenhang durchgeführten Veranstaltungen (z.B. Auswertung der Wettkämpfe mit Diskobetrieb) durch den MACC Dauban e.V. zu nutzen.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Moto-Cross-Anlage Dauban“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 10.09.2020, der Begründung in der Fassung vom 10.09.2020 und dem Umweltbericht in der Fassung vom 17.08.2012 liegen
vom 12.11.2020 bis zum 14.12.2020
im Verwaltungsverband Diehsa (1. Obergeschoss, Sekretariat), OT Diehsa, Kollmer Str. 1 in 02906 Waldhufen für die Gemeinde Hohendubrau während folgender Zeiten:
Montag 08.00 - 12.00 Uhr u. 14.00 – 15.00 Uhr
Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr u. 14.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr u. 14.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr u. 14.00 – 16.00 Uhr
Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Daneben können die vollständigen Planentwurfsunterlagen auch auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter http://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ und unter http://www.verwaltungsverband-diehsa.de eingesehen werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB können während der Auslegungsfrist von jedermann Stellungsnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Hohendubrau, den 15.10.2020
D. Riese
Bürgermeister