Bebauungsplan Stadt Heidenau Beschluss

Bebauungsplan M 15/1 "Wohngebiet Hermann-Löns-Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.08.2025 bis 31.12.2100
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung über den Beschluss zur Satzung des Bebauungsplanes
M 15/1 „Wohngebiet Hermann-Löns-Straße“ gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch
(BauGB)


Der Stadtrat der Stadt Heidenau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.06.2024 die Satzung
über den Bebauungsplan M 15/1 „Wohngebiet Hermann-Löns-Straße“ in der Fassung vom
08.11.2023 mit redaktionellen Änderungen vom 08.04.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
beschlossen (Beschluss-Nr. 059/2024).


Der Bebauungsplan in der Fassung vom 08.11.2023, mit redaktionellen Änderungen zur
Entwurfsfassung vom 08.04.2024 besteht aus:

  • dem Rechtsplan,
  • den textlichen Festsetzungen,
  • der Begründung mit Anlagen,
  • den Anlagen (Baugrunduntersuchung, Artenschutzprüfung Teil 1 und Teil 2, Endbericht der Artenschutzuntersuchung)

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches sind dem beiliegenden Auszug des
Rechtsplanes zu entnehmen.


Der Bebauungsplan wird in der Stadtverwaltung Heidenau, Dienststelle Von-Stephan-Straße
4 (Brunneneck), 01809 Heidenau, 1. OG, Zimmer 135 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.


Ergänzend dazu wird der in Kraft getretene Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB
digital auf der Internetseite der Stadt Heidenau unter https://www.heidenau.de/Planen-
Bauen-F%C3%B6rdern/%20Planen-Bauen/%20Aktuelle-Mitteilungen-des-Bauamtes
eingestellt und im Zentralen Internetportal des Landes Sachsen unter
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite zugänglich gemacht.


Über den Inhalt der Satzung wird von den zuständigen Mitarbeitern des Bauamtes, Sachgebiet
Stadtplanung, Auskunft erteilt.


Die Einsichtnahme kann während jeweils geltenden Öffnungszeiten, gegenwärtig


Montag: 8.30 – 12.00 Uhr, 13.00 – 15.30 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 8.30 – 12.00 Uhr, 13.00 – 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 – 12.00 Uhr


und überdies nach Terminvergabe im Sekretariat des Bauamtes Heidenau, per E-Mail:
bauamt@heidenau.de oder telefonisch: 03529/ 571 - 451 erfolgen.


Auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und
Genehmigungsverfahren (Planungssicherstellungsgesetz) in der Fassung vom 20.05.2020
(BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert am 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) verlängert bis zum
30.09.2029, wird hingewiesen.


Soweit im Satzungsexemplar auf DIN-Normen zurückgegriffen wird, werden diese in der
Stadtverwaltung im Sekretariat des Bauamtes, Von-Stephan-Straße 4, zur Einsicht
bereitgehalten.


Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan
M 15/1 „Wohngebiet Hermann-Löns-Straße“ in Kraft.


Bekanntmachungshinweise


1. Baugesetzbuch (BauGB)


Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten
Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu
beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt
ist, wird hingewiesen.


Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel
des Abwägungsvorgangs können nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


Auf die Fristen des § 215 BauGB zur Unbeachtlichkeit des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der
dort bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, unter Berücksichtigung des
§ 214 Abs. 2 der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder
der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, wird entsprechend hingewiesen.


2. Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO)


Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen
sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies
gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, die Vorschriften
über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach
§ 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.


C. Oertel
Bürgermeisterin

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Bauamt/ Sachgebiet Stadtplanung 

Dresdner Str. 47, 01809 Heidenau

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  • Planzeichnung
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Begründung Anlage 1 Versickerung
  • Begründung Anlage 2 Merkblatt LWP
  • Anlage 1 - Baugrunduntersuchung
  • Anlage 2 - Artenschutzprüfung Teil 1
  • Anlage 3 - Artenschutzprüfung Teil 2
  • Anlage 4 - Artenschutzprüfung Endbericht

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