Vorhaben- und Erschließungsplan Stadt Heidenau Beschluss

vorhabenbezogener Bebauungsplan G 25/1 „Am Lugturm"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.05.2025 bis 15.05.2100
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung über den Beschluss zur Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes G 25/1 „Am Lugturm“ gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Heidenau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.04.2025 die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan G 25/1 „Am Lugturm“ in der Fassung vom 31.08.2023 mit redaktionellen Änderungen vom 07.03.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen (Beschluss-Nr. 041/2025).

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan in der Fassung vom 31.08.2023, mit redaktionellen Änderungen zur Entwurfsfassung vom 07.03.2024 besteht aus:

  • dem Rechtsplan,
  • dem Vorhaben- und Erschließungsplan,
  • den textlichen Festsetzungen,
  • der Begründung,
  • dem Umweltbericht,
  • den Anlagen (Waldumwandlungsantrag, Waldumwandlungserklärung, Versickerungsuntersuchung, Schallgutachten, Verkehrsuntersuchung, Artenschutzfachbeitrag, Bemessung Versickerungsanlage) sowie
  • der zusammenfassenden Erklärung.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches sind dem beiliegenden Auszug des Rechtsplanes zu entnehmen.

Der Bebauungsplan wird in der Stadtverwaltung Heidenau, Dienststelle Von-Stephan-Straße 4 (Brunneneck), 01809 Heidenau, 1. OG, Zimmer 135 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Ergänzend dazu wird der in Kraft getretene Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB digital auf der Internetseite der Stadt Heidenau unter https://www.heidenau.de/Planen-Bauen-F%C3%B6rdern/%20Planen-Bauen/%20Aktuelle-Mitteilungen-des-Bauamtes eingestellt und im Zentralen Internetportal des Landes Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite zugänglich gemacht.

Über den Inhalt der Satzung wird von den zuständigen Mitarbeitern des Bauamtes, Sachgebiet Stadtplanung, Auskunft erteilt.

Die Einsichtnahme kann während jeweils geltenden Öffnungszeiten, gegenwärtig

Montag:                                  8.30 – 12.00 Uhr, 13.00 – 15.30 Uhr

Dienstag und Donnerstag:     8.30 – 12.00 Uhr, 13.00 – 18.00 Uhr

Freitag:                                   8.30 – 12.00 Uhr

und überdies nach Terminvergabe im Sekretariat des Bauamtes Heidenau, per E-Mail: bauamt@heidenau.de oder telefonisch: 03529/ 571 - 451 erfolgen.

Auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren (Planungssicherstellungsgesetz) in der Fassung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert am 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) verlängert bis zum 30.09.2029, wird hingewiesen.

Soweit im Satzungsexemplar auf DIN-Normen zurückgegriffen wird, werden diese in der Stadtverwaltung im Sekretariat des Bauamtes, Von-Stephan-Straße 4, zur Einsicht bereitgehalten.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan G 25/1 „Am Lugturm“ in Kraft.

Bekanntmachungshinweise

  1. Baugesetzbuch (BauGB)

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs können nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Fristen des § 215 BauGB zur Unbeachtlichkeit des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der dort bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, wird entsprechend hingewiesen.

2. Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO)

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.

J. Opitz

Bürgermeister

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Bauamt/ Sachgebiet Stadtplanung 

Dresdner Str. 47, 01809 Heidenau

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