Bebauungsplan Stadt Heidenau Beschluss

Stadt Heidenau - Inkrafttreten des Bebauungsplanes G 09/1 "Gewerbegebiet Hauptstraße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 30.07.2021 bis 31.12.2100
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

über die Erteilung der Genehmigung zur Satzung des

Bebauungsplanes G 09/1 „Gewerbegebiet Hauptstraße“

Gemäß den folgenden Rechtsvorschriften macht die Stadt Heidenau die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes G 09/1 „Gewerbegebiet Hauptstraße“ durch den Landkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge öffentlich bekannt:

Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), geändert am 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634).

Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl). S. 62),

Satzung über die Form öffentlicher Bekanntmachungen der Stadt Heidenau (Bekanntmachungssatzung) vom 28.04.1994, zuletzt geändert am 28.04.2016.

Der Stadtrat der Stadt Heidenau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.09.2019 die Satzung über den Bebauungsplan G 09/1 „Gewerbegebiet Hauptstraße“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen (Beschluss-Nr. 109/2019). Der Beschluss wurde im Heidenauer Journal Nr. 21/2019 vom 25.10.2019 ortsüblich bekanntgemacht.

Mit Schreiben vom 14.11.2019 wurde die Satzung zum Bebauungsplan G 09/1 „Gewerbegebiet Hauptstraße“ gemäß § 10 Abs. 2 BauGB zur Genehmigung beim Landkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge eingereicht. Mit Bescheid vom 16.12.2019 wurde die Satzung (Az. 0004-14.6.28-621.4-160-07.0) unter der Bedingung der Einarbeitung redaktioneller Änderungen genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Der Bebauungsplan in der Fassung von November 2018 mit redaktionellen Änderungen nach Erteilung der Genehmigung vom März 2021 und Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde vom 14.06.2021 besteht aus:

dem Rechtsplan (Teil A) mit den Textlichen Festsetzungen (Teil B),

der Begründung mit der zusammenfassenden Erklärung,

dem Umweltbericht sowie dem

Grünordnungsplan.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches sind dem beiliegenden Auszug des Rechtsplanes zu entnehmen.

Die Satzung des Bebauungsplanes wird in der Stadtverwaltung Heidenau, Dienststelle Nordstraße 27, 01809 Heidenau, Zimmer 102 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung wird von den zuständigen Mitarbeitern des Bauamtes, Sachgebiet Stadtplanung, Auskunft erteilt.

Die Einsichtnahme kann während der folgenden Öffnungszeiten

Montag:                                  8.30 – 12.00 Uhr, 13.00 – 15.30 Uhr

Dienstag und Donnerstag:      8.30 – 12.00 Uhr, 13.00 – 18.00 Uhr

Freitag:                                   8.30 – 12.00 Uhr

und überdies nach Terminvergabe beim Sekretariat des Bauamtes Heidenau unter Tel.: 03529/ 571 - 451 oder per E-Mail unter: bauamt@heidenau.de erfolgen.

Aufgrund der gegenwärtigen Pandemiesituation wird auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der Covid-19-Pandemie (Plansicherstellungsgesetz) in der Fassung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert am 18.03.2021 (BGBl. I S. 353) hingewiesen.

Die o.g. Unterlagen können ab dem Datum der Bekanntmachung auf der Website der Stadt Heidenau - Rubrik Bauen & Fördern eingesehen werden. 

Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung tritt der Bebauungsplan     G 09/1 „Gewerbegebiet Hauptstraße“ in Kraft.

Bekanntmachungshinweise

Baugesetzbuch (BauGB)

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs können nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Fristen des § 215 BauGB zur Unbeachtlichkeit des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der dort bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, wird entsprechend hingewiesen.

2. Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGO)

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.

Kontaktperson

Stadt Heidenau

Bauamt/ SG Stadtplanung

Telefon Sekretariat: 03529/ 571-451

E-Mail: stadtplanung@heidenau.de

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