Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Gröditz Beschluss

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Stolzenhainer Straße, Flurstücke 345/4 und 345/5 der Gemarkung Reppis“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.06.2025 bis 30.09.2026
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Planzeichnung

Stadt Gröditz

Landkreis Meißen

Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches:

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Stolzenhainer Straße, Flurstücke 345/4 und 345/5 der Gemarkung Reppis“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Stadt Gröditz hat mit Beschluss des Stadtrates vom 27.05.2025 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Stolzenhainer Straße, Flurstücke 345/4 und 345/5 der Gemarkung Reppis“ für die Grundstücke der Flurstücke 345/4 und 345/5, jeweils Gemarkung Reppis zur Einbeziehung in den im Zusammenhang bebauten Ort Gröditz, bestehend aus der Planzeichnung und den Textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 27.05.2025 als Satzung beschlossen. Die Begründung, ebenfalls in der Fassung vom 27.05.2025, wurde als Bestandteil der vorgenannten Satzung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Stolzenhainer Straße, Flurstücke 345/4 und 345/5 der Gemarkung Reppis“ in Kraft.

Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Stolzenhainer Straße, Flurstücke 345/4 und 345/5 der Gemarkung Reppis“ vom Tage der Bekanntmachung an in der Stadtverwaltung Gröditz, Reppiser Straße 10, 01609 Gröditz während der üblichen Dienststunden einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Stolzenhainer Straße, Flurstücke 345/4 und 345/5 der Gemarkung Reppis“, bestehend aus der Planzeichnung, den Textlichen Festsetzungen und der Begründung in der Fassung vom 27.05.2025 auch auf der Homepage der Stadt Gröditz unter www.stadt-groeditz.de/rathaus-service/amtliche-bekanntmachungen, sowie im Zentralen Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de  eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Stolzenhainer Straße, Flurstücke 345/4 und 345/5 der Gemarkung Reppis“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweis auf den § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 2Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt-

    machung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit wider

    sprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter

        Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend

        gemacht worden ist.

3Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 4Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Gröditz, 26.06.2025

Enrico Münch

Bürgermeister

Kontakt

Frau S. Lehmann

Tel. 035263 / 328-48

E-Mail: s.lehmann@groeditz.de

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  • Planzeichnung mit Textlichen Festsetzungen
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung

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