Öffentliche Auslegung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 107 „Umgestaltung Bahnhofsvorplatz und -umfeld“ in Grimma
Der Stadtrat der Stadt Grimma hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.03.2020 mit Beschluss-Nr. SR 03.20 – VI 782 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 107 „Umgestaltung Bahnhofsvorplatz und -umfeld“ beschlossen. Es wird beabsichtigt, das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) anzuwenden.
Im Rahmen des Modellvorhabens „Muldental in Fahrt“, welches das Ziel verfolgt, die Nahmobilität im ländlichen Raum zu verbessern, soll der Bahnhofsvorplatz umgestaltet werden. Der Obere Bahnhof ist ein städtebaulich sensibles Gebiet und stellt das Tor zur Kernstadt aus Richtung Westen dar. Generelles Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die dem aktuellen Verkehrsfluss angemessene Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes und -umfeldes. Planerische Grundlage dieser Zielstellung bildet der Nahverkehrsplan 2017 – 2022 des Zweckverbandes für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL). Dieser verankert den Ausbau des Bahnhofsvorplatzes, der sowohl seiner Verbindungsfunktion und Erschließung nachkommt, als auch nicht verkehrliche Funktionen erfüllt. Mit dem Bebauungsplan soll auch das Gebiet städtebaulich neu geordnet und Baurecht geschaffen werden. Durch eine städtebauliche Neuordnung im südlichen Geltungsbereich, wird die architektonische Achse hin zum denkmalgeschützten Bahnhofsgebäude betont.
Abweichend zum Aufstellungsbeschluss vom 26.03.2020 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans im vorliegenden Entwurf um die Flurstücke 695/18 teilweise (tlw.), 695/59 tlw. und 1285 tlw. der Gemarkung Grimma reduziert. Dieser umfasst die Flächen westlich der Gleise sowie die Gleisanlage selbst. Das Plangebiet umfasst nun nachfolgend aufgeführte Flurstücke in der Gemarkung Grimma mit einer Fläche von ca. 2,0 ha. Folgende Flurstücke befinden sich komplett im Geltungsbereich (Gemarkung Grimma): 695/34, 695/41, 695/47, 695/48, 695/49, 695/50, 695/51, 781/3. Folgende Flurstücke befinden sich teilweise im Geltungsbereich (Gemarkung Grimma): 695/4, 695/64, 696/1, 710, 781/4.
Das Plangebiet soll als eingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt und entwickelt werden. Die Abgrenzung des Plangebietes ist im beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
Der Stadtrat der Stadt Grimma hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.03.2025 mit Beschluss-Nr. SR 03.25 – VI 1302 den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 107 „Umgestaltung Bahnhofsvorplatz und -umfeld“ in der Fassung vom 27.03.2025 samt Begründung gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden zusätzlich gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 107 „Umgestaltung Bahnhofsvorplatz und -umfeld“ in der Fassung vom 27.03.2025, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), die Begründung zum Bebauungsplan, die Schalltechnische Untersuchung sowie das Baumgutachten, werden in der Zeit vom 22.04.2025 bis zum 23.05.2025 im Internet auf folgenden Seiten veröffentlicht:
https://www.grimma.de/bauen-und-wirtschaft/stadtentwicklung/bebauungsplaene-und-satzungen/
und über das zentrale Landesportal unter
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite
Zusätzlich werden die o.g. Unterlagen während der Beteiligungsfrist öffentlich für Jedermann zur Einsichtnahme in der Stadtverwaltung Grimma, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 2.03, Markt 17 in 04668 Grimma während der Öffnungszeiten ausgelegt.
Montag: 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
Dienstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr.
Während dieser Beteiligungsfrist können Betroffenheiten, die durch diesen Bebauungsplan möglicherweise entstehen, sowie Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die Abgabe von Stellungnahmen soll elektronisch per E-Mail an c.kaemmerer@icl-ing.com erfolgen. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch auf anderem Weg abgegeben werden.
Für Rückfragen steht das beauftragte Planungsbüro ICL Ingenieur Consult GmbH, Diezmannstraße 5, 04207 Leipzig, Frau Kämmerer unter der Telefonnummer 0341 / 41 5 41 515 sowie per E-Mail unter c.kaemmerer@icl-ing.com zur Verfügung.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Grimma, den 07.04.2025
Marco Neumann
1. stellv. Oberbürgermeister
Verhinderungsstellvertreter
Simone Kluge, Stadtverwaltung Grimma, Stadtentwicklungsamt, Markt 17, 04668 Grimma