Öffentliche Auslegung des Entwurfs des vorzeitigen Bebauungsplans Nr. 111 „Gewerbegebiet Storchenpark Mutzschen“
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Grimma hat in seiner Sitzung am 27.03.2025 mit Beschluss-Nr. SR 03.25 – VI 1303 den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 111 „Gewerbegebiet Storchenpark Mutzschen“ der Stadt Grimma in der Fassung vom 22.01.2025 samt Begründung und Umweltbericht gebilligt und zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 111 „Gewerbegebiet Storchenpark Mutzschen“ befindet sich in der Stadt Grimma, östlich der Ortslage Mutzschen.
Gegenüber dem Aufstellungsbeschluss (Beschluss-Nr. SR 06.23 - VI 1138) hat sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans minimal geändert bzw. wurde aus planerischen Erwägungen um einen Teil des Flurstücks 603/4 nach Osten erweitert.
Das Plangebiet erstreckt sich auf ca. 31 ha und umfasst die Flurstücke 376/5, 422, 510/6, 578/9, 593/18, 593/5, 593/6, 593/8, 593/9, 593/10, 593/17, 593/19, 593/20, 593/21, 593/23, 594/4, 594/12, 594/13, 594/6, 594/7, 594/8, 594/10, 594/11, 594/14, 599/2, 599/5, 599/6, 599/8, 599/10, 599/14, 599/15, 599/16, 599/22, 599/24, 599/26, 599/27, 599/29, 599/30, 599/33, 599/34, 599/35, 599/36, 599/37, 600, 601, 602/3, 618/1, 619, 620, 621, 578/8, 578/10, 578/11 vollständig und Teile des Flurstücks 603/4 der Gemarkung Mutzschen.
Die Abgrenzung des Plangebiets ist im beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
Das Plangebiet soll gemäß der bestehenden Nutzung als Gewerbe- und Industriegebiet nach § 8 und § 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt und weiterentwickelt werden.
Im Zuge des Bebauungsplanes wird beabsichtigt, die bestehende Gebietskulisse nach Norden und Osten zu erweitern, bereits bestehende Strukturen mit Mischgebietscharakter im Südwesten einzubeziehen sowie Anpassungen an den Festsetzungen des bestehenden rechtsgültigen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Mutzschen, 3. Änderung“ vorzunehmen.
Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren aufgestellt, gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Zusätzlich werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden erfolgt nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht wird in der Zeit vom
22.04.2025 bis einschließlich 23.05.2025
im Internet auf folgenden Seiten veröffentlicht:
https://www.grimma.de/bauen-und-wirtschaft/stadtentwicklung/bebauungsplaene-und-satzungen/
und über das zentrale Landesportal unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite
Zusätzlich werden die o.g. Unterlagen während der Beteiligungsfrist zu den nachfolgenden Einsichtszeiten in den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung der Großen Kreisstadt Grimma, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 2.03, Markt 17, 04668 Grimma öffentlich ausgelegt.
Montags: 09.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Dienstags: 09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstags: 09.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Freitags: 9.00 - 12.00 Uhr
Außerhalb der o.g. Zeiten ist eine Einsichtnahme in die Planunterlagen nach vorheriger Terminvereinbarung unter 03437/9858713 (Frau Heyde) oder per E-Mail unter heyde.cornelia@grimma.de möglich.
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können. Die Abgabe von Stellungnahmen soll elektronisch per E-Mail an t.mielke@icl-ing.com erfolgen, bei Bedarf können Stellungnahmen auch auf anderem Weg abgegeben werden.
Für Rückfragen zur Planung steht neben dem Amt für Stadtentwicklung der Großen Kreisstadt Grimma auch das mit der Planung beauftragte Büro ICL Ingenieur Consult GmbH, Diezmannstraße 5, 04207 Leipzig, Herr Mielke, Telefon 0341 /41 541-511, E-Mail: t.mielke@icl-ing.com, zur Verfügung.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Grimma, den 07.04.2025
Marco Neumann
1. stellv. Oberbürgermeister
Verhinderungsstellvertreter
Cornelia Heyde
Stadtentwicklungsamt Grimma
Markt 17
04668 Grimma