Öffentliche Bekanntmachung des Beitrittsbeschlusses zur erteilten Genehmigung mit Auflagen (AZ.: PG 06/22) zum Bebauungsplan Nr. 103 „Wohngebiet Rappenberg, 2. BA“ der Großen Kreisstadt Grimma
Der Stadtrat der Stadt Grimma hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.02.2022 mit Beschluss Nr. SR 02.22 – VI 0992 den Bebauungsplan Nr. 103 „Wohngebiet Rappenberg, 2. BA“ mit integriertem Grünordnungsplan bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) im Maßstab 1:1.000 und den textlichen Festsetzungen (Teil B), jeweils in der Fassung vom 14.01.2022 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die dazugehörige Begründung einschließlich Umweltbericht zum Bebauungsplan in der Fassung vom 14.01.2022 wurde gemäß Stadtratsbeschluss gebilligt.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Plan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.
Das Landratsamt des Landkreises Leipzig hat mit Schreiben vom 17.08.2022 die Genehmigung mit Auflagen unter dem Aktenzeichen PG 06/22 für die Satzung des Bebauungsplanes Nr. 103 „Wohngebiet Rappenberg, 2. BA“ gemäß § 10 Abs. 2 und § 233 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt.
Der Stadtrat der Stadt Grimma ist in seiner öffentlichen Sitzung am 22.09.2022 den Auflagen zur Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 103 „Wohngebiet Rappenberg, 2. BA“ durch Beitrittsbeschluss beigetreten. Die Planunterlagen wurden entsprechend den Auflagen überarbeitet.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 103 „Wohngebiet Rappenberg, 2. BA“ tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 103 „Wohngebiet Rappenberg, 2. BA“ kann einschließlich seiner Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB ab diesem Tag bei der Stadtverwaltung Grimma, Markt 17, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 2.03 während der Öffnungszeiten
Montag: 09.00 – 12.00 Uhr und 13:00 - 16.00 Uhr
Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr
dauerhaft eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich kann der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Stadt Grimma sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Grimma, den 30.09.2022
Matthias Berger
Oberbürgermeister
Frau Wolff