Bebauungsplan Stadt Görlitz Beschluss

BP 44 A - Nördliches VEAG-Gelände Hagenwerder - Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 20.08.2024 bis -
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 44 A

„Nördliches VEAG-Gelände Hagenwerder“

Die vom Stadtrat der Stadt Görlitz am 28.09.2023 als Satzung beschlossene 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 A „Nördliches VEAG-Gelände Hagenwerder“ in der Fassung vom 07.09.2022 mit redaktionellen Änderungen vom 15.03.2023, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textlichen Festsetzungen (Teil B), dem Grünordnungsplan (Teil C) und den Grünordnerischen Festsetzungen (Teil D), wurde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 25.03.2024, AZ.: 3300-03-02-BLP-1042 genehmigt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke gemäß der Tabelle Anlage 1.

Die Genehmigung konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und dem BauGB, den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann die Satzung, ihre Begründung inklusive des Umweltberichtes und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB in der Stadtverwaltung Görlitz, Amt für Stadtentwicklung, SG Städtebau, Hugo-Keller-Straße 14, während der Sprechzeiten

Dienstag                     9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag                 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag                        9:00 – 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme unter der Telefonnummer 03581 / 672145 vereinbart werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.         die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.         Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die

            Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen

            Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.         vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

            a)  die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

            b)  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde

                 unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,

                 schriftlich geltend gemacht worden ist;

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Diese Bekanntmachung ist auch unter

https://www.goerlitz.de/Bekanntmachungen.html 

und im Landesportal Sachsen unter dem Link

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/goerlitz/beteiligung/themen  einsehbar.

Diese Veröffentlichung erscheint am 20.08.2024 im Amtsblatt der Stadt Görlitz.

Görlitz, den 15.07.2024                                                        

Siegel                                                                                                             Stadt Görlitz

                                                                                                                Der Oberbürgermeister

Kontaktperson

Herr

Oliver Standke

Stadtverwaltung Görlitz

Amt für Stadtentwicklung

SG Städtebau

Hugo-Keller-Straße 14

02826 Görlitz

Te. 03581 - 67 1555

Gegenstände

Übersicht

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang