Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Görlitz Beschluss

BS 10 - Waldsiedlung am Nordstrand - Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.10.2021 bis 31.12.2021
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Planzeichnung

Der vom Planungsverband Berzdorfer See am 14.09.2020 als Satzung beschlossene Bebauungsplan BS 10 – Waldsiedlung am Nordstrand“ in der Planfassung vom 28.07.2020 mit redaktionellen Änderungen vom 04.09.2020, bestehend aus Teil A - Planzeichnung und Teil B - Textlichen Festsetzungen ist durch Ablauf der Genehmigungsfrist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB mit Bescheid AZ: 3300-01-12-BLP-1445 der höheren Verwaltungsbehörde am  27.07.2021 fiktiv genehmigt worden.

Der Geltungsbereich umfasst die folgenden Flurstücke:

  • Gemarkung Deutsch Ossig Flur 2: 175/1*, 194/1*
  • Gemarkung Deutsch Ossig Flur 6: 15*, 31/2*, 31/3*, 37, 61*
  • Gemarkung Görlitz Flur 84: 22/9*

(* teilweise).

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann die Satzung, ihre Begründung inklusive des Umweltberichtes und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB in der Stadtverwaltung Görlitz, Amt für Stadtentwicklung, Sachgebiet Städtebau, Hugo-Keller-Straße 14, während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme unter Telefonnummer 03581 / 672145 vereinbart werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontaktperson

Frau

Kerstin Mühle

Stadtverwaltung Görlitz

Amt für Stadtentwicklung

SG Städtebau

Hugo-Keller-Straße 14

02826 Görlitz

Gegenstände

Übersicht
  • 1 Übersichtskarte
  • 2 Teil A -Planzeichnung
  • 3_Teil B - Textliche_Festsetzungen

Informationen

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  • Kontaktperson
  • Dokumente
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