Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Gewerbegebiet „Straße der Deutschen Einheit“ 1. Änderung und Erweiterung
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Geithain hat am 25.07.2023 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan Gewerbegebiet „Straße der Deutschen Einheit“ 1. Änderung und Erweiterung nach § 13 a BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 1425/9, 1425/13, 1425/21, 1425/25, 1425/26, 1425/29, 1425/30, 1425/33, 1425/34, 1425/35 und 1425/36 der Gemarkung Geithain.
Im Einzelnen gilt die Planzeichnung in der Fassung vom 13.03.2023, zuletzt geändert am 07.07.2023.
Der Bebauungsplanes nach § 13 a BauGB Gewerbegebiet „Straße der Deutschen Einheit“ 1. Änderung und Erweiterung tritt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan, bestehend aus
Planzeichnung und Textteil mit grünordnerischen Festsetzungen, Begründung, Umweltbericht, Grünordnungsplan, Lageplan Ist-Zustand, Artenschutzrechtliche Prüfung, Schallimmissionsprognose kann in der Stadtverwaltung Geithain, Zimmer 110 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Die Unterlagen sind außerdem auf der Internetseite Beteiligungsportal der Stadt Geithain unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/geithain/beteiligung/aktuelle-themen
sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ einsehbar.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftliche gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.
Rudolph
Oberbürgermeister - Siegel -
Fachbereichsleiterin für Bau- und Ordnungswesen
Frau Kerstin Jesierski
Markt 11, 04643 Geithain