Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
nach § 13 a BauGB
für die Wiedernutzbarmachung von Flächen Gewerbegebiet „Straße der Deutschen Einheit“ in Geithain
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Geithain hat am 17.05.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanes nach § 13 a BauGB für die Wiedernutzbarmachung von Flächen Gewerbegebiet „Straße der Deutschen Einheit“ in Geithain als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird begrenzt
im Norden: Flurstück 1320/42
im Osten: Flurstücke 1421/7, 1413/21
im Süden: Flurstück 1425/14
im Westen: Flurstücke 1425/9, 1425/16, 1425/17, 1501/2, 1501/1, 1517
allesamt der Gemarkung Geithain.
Im Einzelnen gilt die Planzeichnung in der Fassung vom August 2018, zuletzt geändert am 22.04.2022.
Der Bebauungsplanes nach § 13 a BauGB für die Wiedernutzbarmachung von Flächen Gewerbegebiet „Straße der Deutschen Einheit“ in Geithain tritt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan, bestehend aus
Planzeichnung und Textteil mit grünordnerischen Festsetzungen, Begründung, Umweltbericht, Grünordnungsplan, Lageplan Ist-Zustand, Artenschutzrechtliche Prüfung, Schallimmissionsprognose 1. Tektur
kann in der Stadtverwaltung Geithain, Zimmer 110 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Die Unterlagen sind außerdem auf der Internetseite Beteiligungsportal der Stadt Geithain unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/geithain/beteiligung/aktuelle-themen
sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ einsehbar.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftliche gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.
Hinweis zu § 4 Abs. 4 SächsGemO
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Rudolph - Siegel -
Oberbürgermeister
Fachbereichsleiterin für Bau- und Ordnungswesen
Frau Kerstin Jesierski
Markt 11
04643 Geithain