Bebauungsplan Stadt Flöha Beschluss

Bebauungsplan Nr. 16 "Falkenauer Wiesenstraße" der Stadt Flöha

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 09.05.2020 bis 08.05.2021
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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 06 / 2020
DER STADT FLÖHA

Abwägungs- und Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 16 „Falkenauer Wiesenstraße“

Berichtigung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Falkenauer Wiesenstraße“ als Wohnbaufläche

Der Stadtrat von Flöha hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. April 2020 mit Beschluss Nr. SR - 046/8/2020 die Abwägung zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen beschlossen.

Weiterhin hat der Stadtrat von Flöha in seiner öffentlichen Sitzung am 23. April 2020 mit Beschluss Nr. SR - 046/8/2020 den Bebauungsplan Nr. 16 „Falkenauer Wiesenstraße“ der Stadt Flöha als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 16 „Falkenauer Wiesenstraße“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587) bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 16 „Falkenauer Wiesenstraße“ in Kraft.

Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Ziffer 2 BauGB an die Festsetzungen im Bebauungsplan als Wohnbaufläche angepasst wurde.

Jedermann kann die Satzung des Bebauungsplans Nr. 16 „Falkenauer Wiesenstraße“, bestehend aus  der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung, Gutachten und die zugrundeliegende DIN 4109 (2018) (DIN4109-1„Schallschutz im Hochbau –Teil1: Mindestanforderungen“) von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Flöha, Bauverwaltung, Augustusburger Straße 90, Zimmer 3.04 während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Gleiches gilt für den berichtigten Flächennutzungsplan entsprechend.

Gemäß § 6a Abs. 2 und § 10a Abs. 2 BauGB werden der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und die wirksame Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergänzend auf dem Internetportal der Stadt Flöha unter https://www.floeha.de/bauen-wirtschaft/bauen-wohnen/stadtplanung/ und über das Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Flöha geltend gemacht worden sind. Gleiches gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Bekanntmachungsanordnung gemäß § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), in der zuletzt geltenden Fassung, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO gilt dies nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Flöha,  09.05.2020

Holuscha                                                                               

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Flöha

Bauverwaltung

Frau Anja Irmscher

Tel.Nr. 03726/791-149

E-Mail: stadtentwicklung@floeha.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Anlage 1: Bestandsplan
  • Anlage 2: Protokoll der artenschutzrechtlichen Beurteilung
  • Anlage 3: Schallimmissionsprognose
  • Anlage 4: Abfall- und bodenrechtliche Vorgaben LRA Mittelsachsen
  • Anlage 5: allgemeine Hinweise zum Abfallrecht LRA Mittelsachsen
  • Anlage 6: Allgemeine Hinweise zum Bodenschutz LRA Mittelsachsen
  • Anlage 7: Entwässerungskonzept
  • Baugrundgutachten
  • Baugrundachten-Anlage 1
  • Baugrundachten-Anlage 2
  • Baugrundachten-Anlage 3
  • Baugrundachten-Anlage 4
  • Berichtigung FNP

Informationen

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