Terminvereinbarung Erzgebirgskreis Digitalisierung

Termine Schulaufnahmeuntersuchung Aue

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 23.04.2024 bis -
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Liebe Eltern,

bald ist es soweit – Ihr Kind wird 2027 schulpflichtig und die Schulaufnahmeuntersuchung (SCHAU) steht an.

Diese Untersuchung hat das Ziel, gesundheitliche Besonderheiten, die für den Schulbesuch von Bedeutung sein können, zu erkennen und gegebenenfalls notwendige Behandlungen und Fördermaßnahmen zu empfehlen. Bitte planen Sie dafür mindestens 60 Minuten Zeit ein.

Die Untersuchung für die Kinder aus dem Alt-LK STL und ASZ (Sitz der Grundschule welche das Kind besuchen soll ist ausschlaggebend) findet im Landratsamt Erzgebirgskreis, Wettinerstraße 61, Aue-Bad Schlema im 2. Obergeschoss über Eingang A statt.

Bitte nehmen Sie unbedingt die Elterninformation (enthält wichtige und aktuelle Hinweise) und die Datenschutzerklärung zur Kenntnis.

Bitte füllen Sie zwingend den Fragebogen online unter https://fs.egov.sachsen.de/formcycle/form/alias/754/form_11460/ aus.

Falls Sie den Fragebogen aus technischen Gründen nicht Online ausfüllen können, kommen Sie bitte 15 Minuten früher zum Untersuchungstermin.

Beachten Sie zudem, dass aus Kapazitätsgründen keine Beaufsichtigung von Geschwisterkindern durch unsere Mitarbeiter erfolgen kann. Sorgen Sie in diesem Fall bitte nach Möglichkeit selbst für eine Betreuungsperson, da während der Untersuchung keine weiteren Kinder im Untersuchungsraum Platz finden.

Bitte bringen Sie mit:

- Impfausweis, ggf. zusätzlich Immunitätsnachweis Masern

- gelbes Vorsorgeheft

wichtige medizinische Unterlagen, wenn vorhanden

Bei Verständigungsproblemen  in deutscher Sprache bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit.

Hinweis:

Sollte aktuell kein Termin buchbar sein, versuchen Sie es bitte zu Beginn der kommenden Woche erneut.

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Was können wir für Sie tun?

Dienstleistung Termine zur Schulaufnahmeuntersuchung .

Ort: 08280 Aue, Wettinerstraße 61

ACHTUNG!

Hat Ihr Kind einen Grad der Behinderung (GdB), einen Pflegegrad, einen Integrativplatz / wird in einer Integrativkita (nach § 99 SGB IX) oder Heilpädagogischen KITA / Heilpädagogischen Tagespflege betreut?


Wenn ja, vereinbaren Sie bitte zwingend telefonisch unter 03771/277-3238 einen Untersuchungstermin.

Ihre Buchung

Termine zur Schulaufnahmeuntersuchung

Kontakt

SG Kinder- und Jugendärztlicher Dienst

Telefon: 03771/277-3238

E-Mail: gsa.schau-aue@kreis-erz.de

Datenschutzerklärung

Landratsamt Erzgebirgskreis  ·  Paulus-Jenisius-Str. 24  ·  09456 Annaberg-Buchholz

Datenschutzerklärung

Informationspflichten bei einer Erhebung von Daten bei der betroffenen 
Person nach den Artikeln 12, 13 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Onlineterminvergabe für Untersuchungstermine der Schulaufnahmeuntersuchung im Referat Öffentlicher Gesundheitsdienst über das Beteiligungsportal

  1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung ist:

Landratsamt Erzgebirgskreis

Landrat Rico Anton,

Paulus-Jenisius-Straße 24

09456 Annaberg-Buchholz

E-Mail: info@kreis-erz.de

Telefon: +49 3733 831 0

  1. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des behördlichen Datenschutzbeauftragten:

Landratsamt Erzgebirgskreis

Paulus-Jenisius-Straße 24

09456 Annaberg-Buchholz

E-Mail: datenschutz@kreis-erz.de

Telefon: +49 3733 831 1313

  1. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
    a) Zwecke der Verarbeitung:

Anmeldung zu einer Schulaufnahmeuntersuchung am Standort Aue-Bad Schlema, Wettinerstr. 61.
Die Kontaktaufnahme mit dem Erzgebirgskreis zur Anmeldung für Termin zur Schulaufnahmeuntersuchung erfolgt über das Portal Bürgerbeteiligung.
Die Erhebung von personenbezogenen Daten ist hierzu erforderlich.

      b) Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Sächsische Schulgesundheitspflegeverordnung §§ 2-7, Sächsisches Schulgesetz §26a, DS-GVO

  1. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt für den Zweck der Bearbeitung durch die 
Mitarbeiter des Sachgebietes Kinder- und Jugendärztlicher Dienst im Referat Öffentlicher Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt). Konkret sind diese zur Vereinbarung eines Termins zur Schuleingangsuntersuchung und zur Durchführung dieser durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst
erforderlich. Weitere Empfänger sind nicht vorgesehen.
Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der SächsSchulGesPflVO sind mittels elektronischer Einzelerfassung gemäß den verbindlichen Festlegungen des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zu dokumentieren. Die Unterlagen der Dokumentation 
unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und sind unter Verschluss beim Gesundheitsamt aufzubewahren.
Für die kommunale Gesundheitsberichterstattung werden die Untersuchungsergebnisse vom 
Landkreis statistisch aufbereitet und ausgewertet. Für die Gesundheitsberichterstattung des 
Freistaates Sachsen werden die Untersuchungsergebnisse als pseudonymisierte Daten in elektronischer Form vom Landkreis an das Statistische Landesamt übermittelt sowie dort statistisch 
aufbereitet und ausgewertet. Die Gesundheitsberichterstattung ist Grundlage für Maßnahmen 
der Gesundheitsförderung und Vorbeugung im schulischen Bereich sowie für die Bedarfs- und 
Finanzplanung.

  1.  Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.

  1. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Die Dokumentation ist in der Regel von den Gesundheitsämtern mit Ablauf des Kalenderjahres, 
in dem der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet, dem zuständigen kommunalen Archiv nach § 
13 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), 
das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden 
ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Archivierung anzubieten. Ausnahmsweise erfolgt dies 
später, wenn die Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist.
Für Schüler, die in eine Schule in freier Trägerschaft eingeschult werden oder dorthin wechseln, 
gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Dokumentation nach der Mitteilung gemäß § 7 Absatz 1 
SächsSchulGesPflVO dem zuständigen kommunalen Archiv zur Archivierung angeboten wird.
Trifft keiner der vorab genannten Grundlagen zu gilt, dass die Daten im Landratsamt Erzgebirgskreis gemäß den (gesetzlichen) Vorgaben der VwV Aktenführung analog, des sächsischen Aktenplanes sowie der Empfehlung der
Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) 10 Jahre gespeichert
werden. Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, indem die Akten oder Vorgänge geschlossen wurden.

  1. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die 
 zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DS-GVO).
- Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf 
 Berichtigung zu (Art. 16 DS-GVO).
- Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung 
 der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18, 
 21 DS-GVO).
- Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertag zur Datenverarbeitung
 besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird,
 steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DS-GVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle,
ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte 
Frau Dr. Juliane Hundert
Devrientstraße 5
01067 Dresden

  1. Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich, bzw. ist die betroffene Person verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen hat die Nichtbereitstellung?

Die Grundlage zur Erhebung der personenbezogenen Daten ist die Sächsische Schulgesundheitspflegeverordnung und das Sächsische Schulgesetz. Die Verpflichtung bezieht sich auf die Kontaktund Adressdaten, als auch das Geburtsdatum.
Die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hat zur Folge, dass die gemäß § 26a Sächsisches Schulgesetz erforderliche Schulaufnahmeuntersuchung nicht durchgeführt werden kann.

Informationen

Übersicht
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