Kontakt
Yvonne Uhlich
Wettiner Str. 61
08280 Aue
E-Mail: GSA.Belehrung-P42@kreis-erz.de
Telefonnummer: 037712773211
Teilnahmebedingungen
Voraussetzung Teilnahme Online Gesundheitspass:
1) Rechner bzw. Laptop mit Kamera und Mikrofon
2) gültigen Personalausweis
3) E-Mail-Adresse
Datenschutzerklärung
Landratsamt Erzgebirgskreis · Paulus-Jenisius-Str. 24 · 09456 Annaberg-Buchholz
Datenschutzerklärung
Informationspflichten bei einer Erhebung von Daten bei der betroffenen Person nach den Artikeln 12, 13 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Verantwortlich für die Datenerhebung ist:
Landratsamt Erzgebirgskreis
Landrat Rico Anton,
Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz
E-Mail: info@kreis-erz.de
Telefon: +49 3733 831 0
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des behördlichen Datenschutzbeauftragten:
Landratsamt Erzgebirgskreis
Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz
E-Mail: datenschutz@kreis-erz.de
Telefon: +49 3733 831 1313
- Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
- Zwecke der Verarbeitung:
Anmeldung zur amtlichen Belehrung gemäß § 43 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) i.V.m. § 42 IfSG beim erwerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln
Gemäß § 43 Abs. 1 IfSG dürfen Personen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 IfSG bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 in Textform erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.
Die Kontaktaufnahme mit dem Erzgebirgskreis zur Anmeldung für eine Belehrung nach § 43 IfSG i.V.m. § 42 IfSG erfolgt über das Portal Bürgerbeteiligung.
Zudem wird diese Dienstleistung vom Referat Öffentlicher Gesundheitsdienst auch als Online-Belehrung unter Nutzung des Kommunikationsangebotes Webex angeboten.
Die Erhebung von personenbezogenen Daten ist hierzu erforderlich.
b) Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
§ 43 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 42 IfSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 9 Abs. 2 lit. g, h, i DS-GVO
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt für den Zweck der Bearbeitung durch die Mitarbeitenden des Sachgebietes Infektionsschutz und des Sachgebietes Amtsärztlicher Dienst im Referat Öffentlicher Gesundheitsdienst. Konkret sind diese zur Durchführung einer Belehrung und zur Ausstellung der Bescheinigung über die Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 IfSG i.V.m. § 42 IfSG durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst erforderlich.
Die Erhebung personenbezogener Daten ist weiterhin erforderlich um die Belehrung § 43 IfSG i.V.m. § 42 IfSG in Form eines Online-Verfahrens unter Nutzung des Kommunikationsangebotes Webex durchzuführen.
Eine anonymisierte (= kein Personenbezug mehr herstellbar) Übermittlung von statistischen Daten für die Gesundheitsberichterstattung an die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen (z.B. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt) ist zudem möglich.
- Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
- Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Die Daten werden im Landratsamt Erzgebirgskreis gemäß den (gesetzlichen) Vorgaben der VwV Aktenführung analog, des sächsischen Aktenplanes sowie der Empfehlung der
Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) 10 Jahre gespeichert. Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, indem die Akten oder Vorgänge geschlossen wurden.
- Betroffenenrechte
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die
zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DS-GVO).
- Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf
Berichtigung zu (Art. 16 DS-GVO).
- Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung
der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18,
21 DS-GVO).
- Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertag zur Datenverarbeitung
besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird,
steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DS-GVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.
- Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich, bzw. ist die betroffene Person verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen hat die Nichtbereitstellung?
Die gesetzliche Grundlage für die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist § 43 IfSG. Die Verpflichtung bezieht sich auf die Kontakt- und Adressdaten und vollständige Ausweisdaten.
Die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hat zur Folge, dass die aufgrund § 43 IfSG i.V.m. § 42 IfSG erforderliche Belehrung und Bescheinigung nicht durchgeführt bzw. ausgestellt werden kann.