Inkrafttreten der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „Mischgebiet Schloßberg“
Der Stadtrat der Stadt Eilenburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.11.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „Mischgebiet Schloßberg“, bestehend aus der Planzeichnung vom 22.09.2023 gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus nachstehendem Lageplan ersichtlich. Die o.g. Satzung einschließlich der Begründung vom 20.10.2023 werden in der Stadtverwaltung Eilenburg, im Fachbereich Bau und Stadtentwicklung, Rathaus, Zimmer 205, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über dessen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Satzung über den Bebauungsplan sowie die Begründung sind ergänzend auf der Homepage der Stadt Eilenburg unter www.eilenburg.de (>Rathaus >Stadtentwicklung >Bebauungspläne) einsehbar.
gez. Scheler Oberbürgermeister
Hinweise:
1. Nach § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Eilenburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
2. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB und Absatz 4 BauGB und damit über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über deren Erlöschen hingewiesen.
3. Nach § 4 Absatz 4 SächsGemO gilt die Satzung – sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Berücksichtigung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Katrin Schmidt
Sachbearbeiterin Stadtentwicklung
Fachbereich 4 Bau und Stadtentwicklung