Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 19.3 „FEZ - Wochenendplatz“
Der Stadtrat der Stadt Eilenburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.04.2021 den Bebau-ungsplan (B-Plan) Nr. 19.3 „FEZ - Wochenendplatz“, bestehend aus der Planzeichnung vom 05.03.2021 gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus nachstehendem Lageplan ersichtlich.
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Eilenburg Ost südwestlich des Kiessees und nördlich der örtlichen Erschließungsstraße „Zum See“.
Mit vorliegendem B-Plan ist eine Weiterentwicklung des bisher ungenutzten Bereichs des vorhandenen Campingplatzes als Wochenendplatz beabsichtigt. Es wird damit dem Trend für eine qualitative Verbesserung des Angebots auf Camping- und Zeltplätzen entsprochen.
Der B-Plan Nr. 19.3 „FEZ - Wochenendplatz“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die o.g. Satzung einschließlich der Begründung werden in der Stadtverwaltung Eilenburg, im Fachbereich Bau und Stadtentwicklung, Rathaus, Zimmer 205, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über dessen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Satzung über den Bebauungsplan sowie die Begründung sind ergänzend auf der Homepage der Stadt Eilenburg unter www.eilenburg.de (>Rathaus >Stadtentwicklung >Bebauungspläne) einsehbar.
gez. Scheler
Oberbürgermeister
Hinweise:
1. Nach § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich
gegenüber der Stadt Eilenburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
2. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB und Absatz 4
BauGB und damit über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsan-
sprüche und über deren Erlöschen hingewiesen.
3. Nach § 4 Absatz 4 SächsGemO gilt die Satzung – sofern sie unter Verletzung von Verfah-
rens- und Formvorschriften zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntma-
chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be-kanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Berücksichtigung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Katrin Schmidt
Tel.nr. 03423/652126
k.schmidt@eilenburg.de