Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Drebach Öffentliche Auslegung

Waldblick Grießbach

  • Status Beendet
  • Zeitraum 09.07.2020 bis 11.08.2020
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Planzeichnung

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

des geänderten Entwurfs des Bebauungsplans „Waldblick“ der Gemeinde Drebach

gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Drebach hat in seiner Sitzung am 09.06.2020 den geänderten Entwurf des Bebauungsplanes „Waldblick“ im OT Grießbach, Fassung vom 19.05.2020, einschließlich Begründung gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a i. V. m. § 13b

BauGB. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt.

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes „Waldblick“ mit Begründung liegt in der Zeit vom 09.07.2020 bis 11.08.2020 in der Gemeindeverwaltung Drebach im OT Scharfenstein, August-Bebel-Straße 25 B in 09430 Drebach, im Bauamt unter Beachtung der aktuellen Verfügungen zur Bekämpfung der Corona-Krise während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann öffentlich aus:

Montag                09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag              09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag        09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag                 09:00 – 12:00 Uhr

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich

nach § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB ins Internet eingestellt unter:

www.gemeinde-drebach.de

Weiterhin sind der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen auch auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter

www.bauleitplanung.sachsen.de

einsehbar.

Während der oben genannten Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur

Niederschrift bei der Gemeinde während der Sprechzeiten vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung der Satzung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt gleichzeitig während der oben genannten Auslegungsfrist.

Die Gemeinde prüft fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen und teilt das Ergebnis mit.

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