Innenbereichssatzung Gemeinde Drebach Beschluss

Hauptstraße 2023 Drebach

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 19.09.2024 bis 20.09.2025
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ergänzungssatzung "Hauptstraße 2023", OT Drebach

Der Gemeinderat der Gemeinde Drebach hat am 06.08.2024 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung "Hauptstraße 2023", Fassung vom Mai 2024, nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft. Jedermann kann die Satzung und die dazu gehörige Begründung während der Dienstzeiten in der Gemeindeverwaltung Drebach, August-Bebel-Str. 25 B, 09430 Drebach eingesehen werden, über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden:

1.      eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Die hier gegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB habenkeinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.      die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.      Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.      der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.      vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Swen Drechsler

Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Drebach Bauverwaltung Thomas Berger August-Bebel-Str. 25 B 09430 Drebach Tel. 0372570740 Email: Info@gemeinde-Drebach.de

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