Bebauungsplan Gemeinde Doberschütz Beschluss

Bebaungsplan "FEZ Hafen" der Gemeinde Doberschütz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 22.10.2026 bis 28.04.2037
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Planzeichnung


Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan
„FEZ Hafen“ der Gemeinde Doberschütz

Der Gemeinderat der Gemeinde Doberschütz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.06.2026 den Bebauungsplan „FEZ Hafen“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 23/2026).

Der Geltungsbereich befindet sich im westlichen Teil der Gemeinde Doberschütz am südlichen Ufer der Kiesgrube Eilenburg, nördlich der Straße „Zum See“ und umfasst auf einer Fläche von ca. 7,7 ha die Flurstücke 32/2 (teilw.), 33 (teilw.), 34 (teilw.), 35 (teilw.), 36 (teilw.) 37/1, 37/2 (teilw.), 38/1, 38/2 (teilw.), 39/1 (teilw.) und 40 der Gemarkung Sprotta Flur 2, der Gemeinde Doberschütz. Der Geltungsbereich des Plangebietes ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „FEZ Hafen“ tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann die Satzung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB ab dem Tag der Bekanntmachung in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Doberschütz, Breite Straße 17, 04838 Doberschütz während den Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. 
Zusätzlich werden die Planunterlagen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft auf der Homepage der Gemeinde Doberschütz unter https://www.doberschuetz.eu/dob/rathaus/bebauungsplaene.php eingestellt. Des Weiteren sind sie im zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/doberschuetz/startseite einsehbar.
    
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Doberschütz, 22.10.2026


Mählmann
Bürgermeister

Kontakt

Frau Birgit Brandt
Telefon: 034244/54017
E-Mail: birgit.brandt@doberschuetz.de

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