Flächennutzungsplan Gemeinde Doberschütz Beschluss

7. Änderung Flächennutzungsplan der Gemeinde Doberschütz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.01.2026 bis 14.01.2035
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Doberschütz

Genehmigung der 7. Änderung des Flächennutzungsplans

der Gemeinde Doberschütz

zum Bebauungsplan PVA Doberschütz Süd

Das Landratsamt Nordsachsen hat mit Bescheid vom 27.11.2025 die 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Doberschütz gemäß § 6 Abs.1 BauGB genehmigt.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wirksam.

Der Änderungsbereich befindet sich südlich der Ortslage Doberschütz und umfasst den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Photovoltaikanlage Doberschütz Süd“ mit einer Fläche von 65,58 Hektar. Der Änderungsbereich der 7. Änderung des FNP ist nachfolgenden Abbildungen zu entnehmen.

Wesentlicher Inhalt der 7. Änderung des FNP ist die Darstellung einer südlich der Bahnstrecke Halle-Cottbus und westlich der Bahnhofstraße gelegenen Fläche für die Landwirtschaft als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Solarenergie“. Um den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung zu entsprechen, erfolgt die Darstellung befristet für die Dauer der Geltung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Photovoltaikanlage Doberschütz Süd“, anschließend ist wieder die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft wirksam.

Jedermann kann die 7. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung in der Gemeindeverwaltung Doberschütz, Zimmer 15, Breite Straße 17 in 04838 Doberschütz zu den Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist eine Einsichtnahme nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel. 034244/54017 möglich. Zusätzlich werden die Planunterlagen auf der Homepage der Gemeinde Doberschütz https://www.doberschuetz.eu/dob/rathaus/bebauungsplaene.php und im Landesportal https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/doberschuetz/startseite eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 7. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Doberschütz, 16.12.2025

gez. Mählmann

Bürgermeister

Kontakt

Frau Birgit Brandt
Telefon: 034244/54017
E-Mail: birgit.brandt@doberschuetz.de

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