Bekanntmachung der Gemeinde Doberschütz
Beschluss Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans „Photovoltaikanlage Doberschütz Süd II“
Der Gemeinderat der Gemeinde Doberschütz hat in seiner Sitzung am 12.06.2025 zur Sicherung der Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Photovoltaikanlage Doberschütz Süd II“ für den gesamten Geltungsbereich dieses Bebauungsplans eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB (Beschluss 19/2025) beschlossen.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Photovoltaikanlage Doberschütz Süd II“ hat der Gemeinderat der Gemeinde Doberschütz am 13.06.2024 (Beschluss Nr. 47/2024) beschlossen. Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung einer „Photovoltaikfreiflächenanlage“ auf den vorgenannten Grundstücken mit einer landschaftsgerechten Einbindung sowie die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Zulässig sind 1. Solarmodule und Wechseltrichter mit Verkabelung (Photovoltaikanlagen), 2. Betriebs-, Lager- und Transformatorengebäude, die der Zweckbestimmung Photovoltaikanlagen dienen sowie 3. Stromspeicher.
In gleicher Sitzung wurde auch die Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Gemeinde Doberschütz im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen (Beschluss 48/2024). Sie ist erforderlich, weil die geplanten Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplans als „Sonstiges Sondergebiet“ Zweckbestimmung Photovoltaik (solare Strahlungsenergie) nicht aus den derzeitigen Darstellungen des FNP (Landwirtschaftsflächen) entwickelt werden können.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 5/1; 1/1; 14/1; 18/1; 20; 25/1; 208/25; 206/26; 381; 380; 337/1; 347/3; 3/1; 388; 387; 13/1; 10/1; 379; 378; 359/8 und 362/14 der Flur 2, Gemarkung Paschwitz.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den gesamten v.g. Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Photovoltaikanlage Doberschütz Süd II“ und ist in den beigefügten Übersichtsplänen dargestellt.
Rechtswirkung der Veränderungssperre nach § 14 BauGB:
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Die Veränderungssperre (Satzung) wird hiermit gem. § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung für eine Geltungsdauer von 2 Jahren in Kraft (§ 17 BauGB). Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. Auf die Vorschriften des §18 Abs. 2 S. 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Doberschütz Süd II“ rechtskräftig wird.
Anlagen: zwei Übersichtslagepläne mit Darstellung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes / Veränderungssperre
Doberschütz, 19.09.2025
gez. Mählmann
Bürgermeister
Frau Birgit Brandt Telefon: 034244/54017 E-Mail: birgit.brandt@doberschuetz.de