Bekanntmachung der Gemeinde Doberschütz
Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„SO Photovoltaikanlage Mölbitz“
Der Gemeinderat der Gemeinde Doberschütz hat in seiner Sitzung am 24.10.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SO Photovoltaikanlage Mölbitz“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 66/2024). Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 12/17 und 179/2, Flur 1 der Gemarkung Mölbitz mit einer Fläche von rund 1 ha und ist der beigefügten Abbildung zu entnehmen.
Jedermann kann die Satzung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in der Gemeindeverwaltung Doberschütz, Zimmer 15, Breite Straße 17 in 04838 Doberschütz, zu den Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist eine Einsichtnahme nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel. 034244/54017 möglich. Zusätzlich werden die Planunterlagen auf der Homepage der Gemeinde Doberschütz https://www.doberschuetz.eu/dob/rathaus/bebauungsplaene.php und im
Landesportal https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/startseite eingestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Doberschütz, 18.03.2025
Behr
Stellvertreterin des Bürgermeisters
nach § 54 Abs.2 Satz 2 SächsGemO
Frau Birgit Brandt Telefon: 034244/54017 E-Mail: birgit.brandt@doberschuetz.de