Bekanntmachung der Gemeinde Doberschütz
Genehmigung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans
der Gemeinde Doberschütz i.v.m. dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„SO Photovoltaikanlage Mölbitz“
Das Landratsamt Nordsachsen hat mit Bescheid vom 06.01.2025 die 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Doberschütz i.V.m. dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SO Photovoltaikanlage Mölbitz“ genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 5. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 24.10.2024 wirksam.
Der Änderungsbereich befindet sich nordöstlich des OT Mölbitz und umfasst den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SO Photovoltaikanlage Mölbitz“. Der Änderungsbereich, mit einer Fläche von ca. 9,9 ha, ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.
Jedermann kann die 5. Änderung des FNP mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Doberschütz, Breite Straße 17 in 04838 Doberschütz während den Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren ist die 5. Änderung des FNP mit den Anlagen auf der Homepage der Gemeinde Doberschütz unter https://www.doberschuetz.eu/dob/rathaus/bebauungsplaene.php einsehbar.
Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen in das Landesportal eingestellt und sind unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/doberschuetz/startseite dauerhaft verfügbar.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Doberschütz, 27.01.2025
Behr
Stellvertreterin des Bürgermeisters
nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO
- - Änderungsbereich FNP
Frau Birgit Brandt Telefon: 034244/54017 E-Mail: birgit.brandt@doberschuetz.de