Innenbereichssatzung Gemeinde Doberschütz Beschluss

Ergänzungssatzung "Battauner Weg" im OT Sprotta

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 13.02.2025 bis 14.02.2035
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Planzeichnung

Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung
„Battauner Weg“ OT Sprotta der Gemeinde Doberschütz

Der Gemeinderat der Gemeinde Doberschütz hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 die Ergänzungssatzung „Battauner Weg“ OT Sprotta gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 76/2024). Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Mit der Ergänzungssatzung werden Teile des Flurstücks 58 in der Flur 4 der Gemarkung Sprotta der Gemeinde Doberschütz auf einer Fläche von rund 1.200 m² in den im Zusammenhang bebauten Innenbereich einbezogen. Der Geltungsbereich ist beigefügter Abbildung zu entnehmen.

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Doberschütz, Breite Straße 17 in 04838 Doberschütz während den Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren ist die Satzung auf der Homepage der Gemeinde Doberschütz unter https://www.doberschuetz.eu/dob/rathaus/bebauungsplaene.php einsehbar.

Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen in das Landesportal eingestellt und sind unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/doberschuetz/startseite dauerhaft verfügbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Doberschütz, 03.02.2025

Behr

Stellvertreterin des Bürgermeisters

nach § 54 Abs.2 Satz 2 SächsGemO

Übersichtsplan Geltungsbereich

Kontakt

Frau Birgit Brandt
Telefon: 034244/54017
E-Mail: birgit.brandt@doberschuetz.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Begründung
  • Baugrundgutachten

Informationen

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