Bekanntmachung der Gemeinde Doberschütz
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Am Sonnenwinkel“ OT Sprotta-Siedlung
Der Gemeinderat der Gemeinde Doberschütz hat in seiner Sitzung am 24.10.2024 den Bebauungsplan „Am Sonnenwinkel“ im OT Sprotta-Siedlung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 73/2024).
Der Geltungsbereich liegt nördlich und östlich der Straße „Am Sonnenwinkel“ bzw. nördlich der Paschwitzer Landstraße und umfasst die Flurstücke 33/16, 35/7, 35/9, 35/10 und 35/11 der Flur 1 in der Gemarkung Sprotta auf einer Fläche von ca. 0,4 ha. Die Lage des Plangebietes ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen.
Der Satzungsbeschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Am Sonnenwinkel“ OT Sprotta-Siedlung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Bauamt der Gemeinde Doberschütz, Breite Straße 17, 04838 Doberschütz zu den Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich werden die Planunterlagen auf der Homepage der Gemeinde Doberschütz https://www.doberschuetz.eu/dob/rathaus/bebauungsplaene.php
und im zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite eingestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Doberschütz, 21.11.2024
gez. Schmidt
Bürgermeister
Frau Birgit Brandt Telefon: 034244/54017 E-Mail: birgit.brandt@doberschuetz.de