Bekanntmachung der Gemeinde Doberschütz
Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans
der Gemeinde Doberschütz
Das Landratsamt Nordsachsen hat mit Bescheid vom 13.04.2023 die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Doberschütz genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Der Änderungsbereich befindet sich südlich der Ortslage Rote Jahne und umfasst den Geltungsbereich der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Energiepark Rote Jahne“. Er umfasst eine Fläche von ca. 6,66 ha und ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.
Jedermann kann die 2. Änderung mit der Begründung in der Gemeindeverwaltung Doberschütz, Zimmer 15, Breite Straße 17, 04838 Doberschütz, zu den Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist eine Einsichtnahme nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel. 034244/54017 möglich. Zusätzlich werden die Planunterlagen auf der Homepage der Gemeinde Doberschütz https://www.doberschuetz.eu/dob/rathaus/bebauungsplaene.php und im Landesportal https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/startseite eingestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Doberschütz, 11.05.2023
gez. Märtz
Bürgermeister
Birgit Brandt
Tel. 034244/54017
E-Mail: birgit.brandt@doberschuetz.de