Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Doberschütz Beschluss

Ergänzungssatzung "Lindenallee" OT Sprotta

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 24.11.2022 bis 23.11.2023
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Doberschütz

Satzungsbeschluss zur Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB

Ergänzungssatzung „Lindenallee“ OT Sprotta“

Der Gemeinderat der Gemeinde Doberschütz hat in seiner Sitzung am 29.06.2022 die Ergänzungssatzung „Lindenallee“ OT Sprotta“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 37/2022).

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 107, 108/1, 108/2, 108/3, 108/4, 108/5, 109 und 110 (teilweise) der Flur 4, Gemarkung Sprotta auf einer Gesamtfläche von ca. 11.202 m². Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist der beigefügten Abbildung zu entnehmen.

Jedermann kann die Ergänzungssatzung mit der Begründung in der Gemeindeverwaltung Doberschütz im Bauamt Zimmer 15, Breite Straße 17 in  04838 Doberschütz zu den Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Des Weiteren ist die Ergänzungssatzung mit Begründung auf der Homepage der Gemeinde Doberschütz https://doberschuetz.eu/dob/rathaus/bebauungsplaene.php einsehbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Doberschütz, 14.11.22

gez. Märtz

Bürgermeister

­Übersichtsplan OT Sprotta mit Darstellung Geltungsbereich der Ergänzungssatzung

Kontaktperson

Frau Brandt

Tel. 034244/54017

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung Satzungsbeschluss
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Geotechnisches Gutachten
  • Datenschutzhinweise

Informationen

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