Bebauungsplan Gemeinde Doberschütz Beschluss

Inkrafttreten Satzung Bebauungsplan "Kiessee-Sprotta-Siedlung"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 22.01.2021 bis 21.01.2022
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Doberschütz

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan

„Kiessee - Sprotta Siedlung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Doberschütz hat in seiner Sitzung am 03.12.2020 mit Beschluss-Nr. 61/2020 den Bebauungsplan „Kiessee - Sprotta Siedlung“ Gemeinde Doberschütz, in der Fassung vom 19.11.2020, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 16/17, 16/18, 16/19, 16/20, 16/21, 16/22, 16/23, 16/24 und 16/25 in der Flur 1, Gemarkung Sprotta und ist der beigefügten Abbildung zu entnehmen.

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung im Bauamt der Gemeinde Doberschütz, Breite Straße 17, 04838 Doberschütz, zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
  3. sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Doberschütz, den 12.01.2021

Märtz

Bürgermeister           

Kontakt

Gemeinde Doberschütz:: 

Frau Brandt, Tel. 034244/54017

E-Mail: Birgit.Brandt@Doberschuetz.de

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