Öffentliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde
Bebauungsplan „Sondergebiet Bretthäuser“ Dippoldiswalde
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.03.2026 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Sondergebiet Bretthäuser“ in Dippoldiswalde, OT Berreuth in der Fassung vom 11.03.2026 gefasst.
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zum Flächennutzungsplan entwickelt und bedurfte daher gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde. Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat mit Bescheid vom 20.05.2026 (Az. 0004-14.6.28-621.4-060.010-01.0) den vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Sondergebiet Bretthäuser“ genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Sondergebiet Bretthäuser“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Sondergebiet Bretthäuser“ einschließlich Begründung in der Stadtverwaltung Dippoldiswalde, Außenstelle Bauverwaltung, Dr.-Friedrichs-Straße 25a, 01744 Dippoldiswalde, während der üblichen Dienststunden kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die Planunterlagen sind zudem gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend im Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/dippoldiswalde/beteiligung/themen?format=Bauleitplan sowie auf der Internetseite der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde unter www.dippoldiswalde.de über die Rubrik „Rathaus → Aktuelles → öffentliche Bekanntmachungen“ zugänglich.
Hinweise: Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 der SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dippoldiswalde den, 12.06.2026
Gez. Kerstin Körner
Oberbürgermeisterin
Petra Kambach
E-Mail: bauverwaltung@dippoldiswalde.de