Bebauungsplan Stadt Dippoldiswalde Beschluss

Bebauungsplan "Sondergebiet Bretthäuser" in Dippoldiswalde, OT Berreuth

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 03.07.2026 bis 02.07.2027
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde

Bebauungsplan „Sondergebiet Bretthäuser“ Dippoldiswalde

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.03.2026 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Sondergebiet Bretthäuser“ in Dippoldiswalde, OT Berreuth in der Fassung vom 11.03.2026 gefasst.

Der Bebauungsplan wurde gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zum Flächennutzungsplan entwickelt und bedurfte daher gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde. Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat mit Bescheid vom 20.05.2026 (Az. 0004-14.6.28-621.4-060.010-01.0) den vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Sondergebiet Bretthäuser“ genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Sondergebiet Bretthäuser“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Sondergebiet Bretthäuser“ einschließlich Begründung in der Stadtverwaltung Dippoldiswalde, Außenstelle Bauverwaltung, Dr.-Friedrichs-Straße 25a, 01744 Dippoldiswalde, während der üblichen Dienststunden kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die Planunterlagen sind zudem gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend im Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/dippoldiswalde/beteiligung/themen?format=Bauleitplan sowie auf der Internetseite der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde unter www.dippoldiswalde.de über die Rubrik „Rathaus → Aktuelles → öffentliche Bekanntmachungen“ zugänglich.

Hinweise:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 der SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Dippoldiswalde den, 12.06.2026

Gez. Kerstin Körner

Oberbürgermeisterin

Kontakt

Petra Kambach

E-Mail: bauverwaltung@dippoldiswalde.de

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