Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.05.2025 den Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Naundorf II“ in der Fassung vom 26.08.2024 gefasst.
Die Aufhebungssatzung zum Bebauungsplan wurde gemäß § 8 Abs.3 BauGB im Parallelverfahren zum Flächennutzungsplan entwickelt und bedurfte daher gemäß § 10 Abs.2 Satz 1 BauGB der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde. Mit Bescheid vom 06.08.2025 wurde die Genehmigung der Aufhebungssatzung erteilt.
Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde gemäß § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann die Aufhebungssatzung einschließlich Begründung in der Stadtverwaltung Dippoldiswalde, Außenstelle Bauverwaltung, Dr. Friedrichs- Straße 25a, 01744 Dippoldiswalde, während der üblichen Dienststunden kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Planunterlagen sind zudem gemäß § 10a Abs.2 BauGB ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrales Internetportal des Landes unter www.bauleitplanung.sachsen.de sowie unter www.dippoldiswalde.de unter der Rubrik „Leben&Wohnen“ zugänglich.
Hinweise:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Absatz. 4 S. 2 Nr. 3 oder 4 der SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dippoldiswalde, den 20.08.2025
Kerstin Körner
Oberbürgermeisterin
Fr. Jantschke