Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.01.2025 den Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 „Sport- und Appartementhotel und Pflegeheim“ an der Hohen Straße in Dippoldiswalde in der Fassung vom 26.08.2024 gefasst.
Die Aufhebungssatzung zum Bebauungsplan wurde gemäß § 8 Abs.3 BauGB im Parallelverfahren zum Flächennutzungsplan entwickelt und bedurfte daher gemäß § 10 Abs.2 Satz 1 BauGB der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde. Mit Bescheid vom 01.04.2025 wurde die Genehmigung der Aufhebungssatzung erteilt.
Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde gemäß § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann die Aufhebungssatzung einschließlich Begründung in der Stadtverwaltung Dippoldiswalde, Außenstelle Bauverwaltung, Dr. Friedrichs- Straße 25a, 01744 Dippoldiswalde, während der üblichen Dienststunden kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Planunterlagen sind zudem gemäß § 10a Abs.2 BauGB ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrales Internetportal des Landes unter www.bauleitplanung.sachsen.de sowie unter www.dippoldiswalde.de unter der Rubrik „Leben&Wohnen“ zugänglich.
Hinweise:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Absatz. 4 S. 2 Nr. 3 oder 4 der SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dippoldiswalde, den 07.04.2025
Kerstin Körner
Oberbürgermeisterin
Fr. Jantschke