Bebauungsplan Stadt Delitzsch Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 48 „Sondergebiet – Am Wasserturm“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.09.2023 bis 27.09.2024
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Planzeichnung

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Delitzsch

Bekanntmachung zur erteilten Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet – Am Wasserturm“ der Großen Kreisstadt Delitzsch gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

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Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Delitzsch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.06.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 48 „Sondergebiet – Am Wasserturm“ in der Fassung von April 2023 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit der Beschlussnummer 160/2023 als Satzung beschlossen. Die dazugehörige Begründung (Fassung April 2023) sowie der Umweltbericht (Fassung Mai 2022) und der Vorhaben- und Erschließungsplan (Fassung April 2023) wurden in gleicher Stadtratssitzung durch den Stadtrat gebilligt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 48 gliedert sich in zwei Plangebiete. Das Plangebiet 1, bei dem es sich um den eigentlichen Vorhabenstandort rund um den Wasserturm handelt, umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Delitzsch, Flur 6: 446/6, 446/5, 446/4, 446/3, 446/2, 446/1, 54/3, 53/8, 53/7, 53/4, 54/2, 447/1 und 53/6 (teilweise).  Das Plangebiet 2, auf dem ein Großteil des notwendigen naturräumlichen Ausgleichs erbracht werden wird, befindet sich in der Gemarkung Döbernitz, Flur 3, Flurstück 6/8).

Mit Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 06.09.2023 wurde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Genehmigung erteilt (Aktenzeichen 2017-06106 und Registriernummer: 070/05/2023 des Landratsamtes Nordsachsen). Die Genehmigung konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und dem BauGB sowie den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Jedermann kann die Satzung, ihre Begründung und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Stadtverwaltung Delitzsch, Schloßstraße 30, Bauamt / Stadtplanung, Zimmer 3.14 während der nachfolgend aufgeführten Öffnungszeiten der Verwaltung einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Montag / Mittwoch / Donnerstag:             8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr

Dienstag:                                                     8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Freitag:                                                        8:30 – 12:00 Uhr

Der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung können gemäß § 10a BauGB zusätzlich auf der Webseite der Stadt Delitzsch unter www.delitzsch.de/bauleitplanung sowie auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  1. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  1. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  1. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist;

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Delitzsch, den 28.09.2023

 

gez.

Dr. Manfred Wilde

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Herr Karl-Heinz Koch

Tel.: 034202-67306

Email: karl-heinz.koch@delitzsch.de

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Herr André Fischer

Tel.: 034202-67232

Email: andre.fischer@delitzsch.de

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