Bebauungsplan Stadt Delitzsch Beschluss

Bebauungsplan Nr. 10 „Sondergebiet Delitzsch-Nord“ 1. Änderung

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 11.05.2023 bis 10.05.2024
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Delitzsch

Bekanntmachung der erteilten Genehmigung zum Bebauungsplan Nr. 10 „Sondergebiet Delitzsch - Nord“ - 1. Änderung der Großen Kreisstadt Delitzsch gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

-----

Der Stadtrat der Stadt Delitzsch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.11.2022 den Bebauungsplan Nr. 10 „Sondergebiet Delitzsch - Nord“ - 1. Änderung in der Fassung vom 28.09.2022 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die dazugehörige Begründung in der Fassung 09/2022 wurde gebilligt. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Delitzsch, Flur 3: 80/97, 80/130 und 80/131.

Die Stadtwerke Delitzsch beabsichtigen auf dem Gelände die Errichtung einer solarthermischen Anlage in Kombination mit der Nutzung oberflächennaher Geothermie zum Betrieb einer Großwärmepumpe und somit zur CO2-neutralen Wärmeversorgung. Durch die Nutzung von Geothermie besteht keine Abhängigkeit von der jahreszeitlich schwankenden Erzeugung aus der Solarthermie. Die solar- und geothermische Anlage sollen in das Fernwärmenetz der Stadtwerke eingebunden werden und damit zu einer umweltverträglichen Wärmeversorgung im Delitzscher Norden beitragen. Die mit dieser Bekanntmachung rechtskräftig werdende 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 schafft die notwendige planungsrechtliche Grundlage zur Umsetzung dieses Vorhabens.

Mit Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde (Landratsamt Nordsachsen) vom 12.04.2023 wurde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Genehmigung erteilt (AZ.: 2021-06188; Registriernummer: 070/03/2023). Die Genehmigung konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und dem BauGB sowie den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Satzung und ihre Begründung einschl. Umweltbericht gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Stadtverwaltung Delitzsch, Schloßstraße 30, im Sachgebiet Stadtplanung, Zimmer 3.14 während der nachfolgend aufgeführten Öffnungszeiten der Verwaltung einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen:

Montag, Mittwoch und Donnerstag: 7.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr, Dienstag: 7.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr und Freitag: 7.30 bis 12.00 Uhr.

Der Bebauungsplan samt Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung können gemäß § 10a BauGB zusätzlich auf der Webseite der Stadt Delitzsch unter www.delitzsch.de/bauleitplanung sowie auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist;

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Delitzsch, 20. April 2023

Dr. Wilde

Oberbürgermeister

Kontakt

Herr Karl-Heinz Koch

Tel.: 034202 / 67-306

Email: karl-heinz.koch@delitzsch.de

---

Herr André Fischer

Tel.: 034202 / 67-232

Email: andre.fischer@delitzsch.de

Gegenstände

Übersicht

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang