Öffentliche Bekanntmachung Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes „Cafè mit Freisitz“ am Dammmühlenteich in Ochsensaal, Gemarkung Ochsensaal der Stadt Dahlen in der Fassung vom 30.06.2023 Bekanntmachung der Stadt Dahlen zur Genehmigung des Bebauungsplanes „Cafè mit Freisitz“ am Dammmühlenteich in Ochsensaal. Das in der Gemarkung Ochsensaal gelegene Plangebiet hat eine Gebietsgröße von ca. 3.550 m². Die Fläche des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt: im Norden durch die Flurstücke 816 und 825, im Osten durch die Flurstücke 815/72 und 815/73, im Süden durch den Mittelweg und das Flurstück 813/115 und im Westen durch die Flurstücke 648 und 400. Das Landratsamt Nordsachsen hat den vom Stadtrat in der Sitzung am 13.07.2023 beschlossenen Bebauungsplan der Stadt Dahlen „Cafè mit Freisitz“ am Dammmühlenteich in Ochsensaal, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:500 und der darauf befindlichen textlichen Festsetzungen sowie der Begründung mit Bescheid vom 05.02.2024 AZ: 2019-06065 und Registriernummer 060/01/2024 durch das Landratsamt Nordsachsen nach § 10 Abs.2 BauGB gültiger Fassung genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft. Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Löschwassernachweis, Umweltbericht mit grünordnerischen Festsetzungen und Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung, FFH- Erheblichkeitsabschätzung und dem Nachweis der Trinkwasserversorgung von diesem Tag an im Rathaus der Stadtverwaltung Dahlen, Markt 4 in 04774 Dahlen, Bauamt, Zimmer 9 (1. Obergeschoss) während der unten angegebenen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Montag 9.00 – 12.00 Uhr Dienstag 9.00 – 12.00 und 13.30 – 16.00 Uhr Donnerstag 9.00 – 12.00 und 13.30 bis 18.00 Uhr Freitag 9.00 – 12.00 Uhr Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Löschwassernachweis, Umweltbericht mit grünordnerischen Festsetzungen und Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung, FFH-Erheblichkeitsabschätzung und dem Nachweis der Trinkwasserversorgung ergänzend in diesem Zeitraum auf der Homepage der Stadt Dahlen sowie dem Zentralen Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen unter folgenden Links: https://www.heidestadt-dahlen.de https://www. buergerbeteiligung.sachsen.de einsehbar. Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: - eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und - nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dahlen, den 22.02.2024 Löwe Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder 1. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Dahlen, den 22.02.2024 Löwe Bürgermeister
Bürgermeister, Matthias Löwe