ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Stadt Dahlen
Ergänzungssatzung „Am Weinberg Südwest“
Der Stadtrat der Stadt Dahlen hat in seiner Sitzung am 24.06.2021 die Ergänzungssatzung „Am Weinberg Südwest“ in der Fassung vom 14.06.2021, nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die Flurstücke 3084 und 3085, sowie einen Teil des Flurstückes 3086 der Gemarkung Dahlen. Die Fläche des beplanten Bereiches wird wie folgt begrenzt:
- im Norden und Osten durch die Straße Am Weinberg
- im Süden durch die Flurstücke 3059 und 3039/1
- im Westen durch einen Teil des Flurstückes 3086 sowie das Flurstück 3087
Der dargestellte Auszug aus der Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes. Zu den Planunterlagen der Satzung gehören die Planzeichnung (Teil A), die textlichen Festsetzungen (Teil B) und die Hinweise (Teil C) sowie die Begründung und zugehörige Anlagen.
Die Lage und der Flächenumgriff sind dem beigefügten Lageplan (Ausschnitt Satzung) zu entnehmen.
Die Satzungsfassung der Ergänzungssatzung in der Fassung vom 14.06.2021 wird im Rathaus der Stadt Dahlen, Markt 4 in 04774 Dahlen, Bauamt, während folgender Zeiten:
Montag 9.00 – 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 – 12.00 und 13.30 – 16.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 9.00 – 12.00 und 13.30 bis 18.00 Uhr
Freitag 9.00 – 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung und die in Kraft getretene Satzung mit der Begründung sowie deren Anlagen werden ergänzend auf der Homepage der Stadt Dahlen unter https://www.heidestadt-dahlen.de eingestellt und über das zentrale Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs-pflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Dahlen, den 05.07.2021
Matthias Löwe
Bürgermeister
Stadtverwaltung Dahlen
Bürgermeister Matthias Löwe
Tel.: 034361/812-0
E-Mail: info@rathaus-dahlen.de