Der Stadtrat der Stadt Coswig hat am 28.09.2022 in öffentlicher Sitzung mit Beschluss Nr. VO/0320/22/SR den Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 68 „Wohngebiet Schillerhöfe“ in der Fassung vom 29.08.2022 gebilligt sowie die Durchführung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Der Entwurf lag vom 17.10.2022 bis 21.11.2022 öffentlich aus und parallel wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Es ging eine Vielzahl von Stellungnahmen mit Anregungen und Bedenken ein, die eine wesentliche Änderung des Planentwurfs erforderlich machten. Im Ergebnis der Abwägung wurde der geänderte Planentwurf durch den Stadtrat in seiner Sitzung vom 17.04.2024 gebilligt und zur erneuten öffentlichen Auslegung bestimmt (Beschluss Nr. VO/0467/24/SR).
Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 15.03.2024 liegt
vom 06.05.2024 bis 07.06.2024
im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Coswig,
Karrasstraße 2, 01640 Coswig
während folgender Zeiten öffentlich aus:
Montag, Dienstag und Donnerstag 9:00 – 18:00 Uhr Mittwoch 9:00 – 15:00 Uhr Freitag und Sonnabend 9:00 – 12:00 Uhr
Die Planunterlagen sind auch auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de sowie auf der Internetseite der Stadt Coswig www.coswig.de zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen elektronisch an die Stadtverwaltung Coswig unter bauwesen@stadt.coswig.de übermittelt werden oder im Bürgerbüro sowie im Fachbereich Bauwesen der Stadtverwaltung Coswig schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Die Stellungnahmen sollen die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betreffenden Grundstücks/Gebäudes enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB).
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Da die Größe der Grundfläche im Plangebiet weniger als 20.000 m² beträgt, liegt ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Absatz 1 BauGB vor. Dieser kann im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Absatz 2 BauGB aufgestellt werden. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, vom Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 Satz 3 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen, der § 4c ist nicht anzuwenden. Außerdem findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung keine Anwendung.
Coswig, den 18.04.2024
Thomas Schubert
Oberbürgermeister
Ulrike Fitzthum-Hahn E-Mail: bauwesen@stadt.coswig.de