Bebauungsplan Stadt Coswig Erneute Beteiligung

B-Plan 54 "Industrie- und Gewerbegebiet Grenzstraße" - geänderter Entwurf

  • Status Beendet
  • Zeitraum 04.01.2021 bis 18.01.2021
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Planzeichnung

öffentliche Auslegung des geänderten Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 54

„Industrie- und Gewerbegebiet Grenzstraße“

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 54 „Industrie- und Gewerbegebiet Grenzstraße i.d.F. vom 06.11.2020, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung sowie dem Umweltbericht als besonderer Teil der Begründung wurde vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Coswig in seiner Sitzung vom 09.12.2020 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung beschlossen.

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes liegt einschließlich Begründung und Umweltbericht vom

                                                       04.01.2021 bis 18.01.2021

                                        im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Coswig,

                                                    Karrasstraße 2, 01640 Coswig

während folgender Zeiten öffentlich aus:

Dienstag und                                                      09:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag                                                        09:00 – 15:00 Uhr                             

Darüber hinaus sind persönliche Termine zur Einsichtnahme der Planunterlagen nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unter 03523/ 66-601 möglich.

Aufgrund der sich ständig ändernden Situation durch die Corona-Pandemie sind zeitliche Änderungen vorbehalten. Informationen dazu entnehmen Sie bitte unserer Internetseite www.coswig.de.

 Während dieser Auslegungsfrist können im Bürgerbüro oder im Fachbereich Bauwesen der Stadtverwaltung Coswig Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betreffenden Grundstücks/Gebäudes enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 a Absatz 3 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist der Stellungnahme wird gemäß Satz 3 angemessen verkürzt.

Die Planunterlagen sind auch auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de sowie auf der Internetseite der Stadt Coswig www.coswig.de zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und liegen ebenfalls mit aus:

 1. Schutzgut Mensch:

- Schallgutachten, überarbeitet des Ing. Büro Hartig vom 06.11.2020: es ergeben sich geänderte Schallkontingente für die Gewerbe- und Industrieflächen im Bebauungsplan

- Umweltbericht, überarbeitet vom Ing. Büro IPRO vom 06.11.2020 mit Aussagen zu den Eingriffen in die Schutzgüter Mensch, Pflanzen, Tiere, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter. Das Fazit besagt, dass auch an diesem zur Revitalisierung geplanten Altstandort zwar Eingriffe in die Schutzgüter vorliegen, jedoch die Entwicklung eines Altstandortes und die Nutzung vorhandener Strukturen der Errichtung eines Industriegebietes an anderer Stelle in Coswig zu bevorzugen ist. Die Eingriffe sind unter Berücksichtigung der Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gut kompensierbar.

2. Schutzgut Tiere und Pflanzen:

- Grünordnungsplan überarbeitet Ing. Büro IPRO vom 06.11.2020 einschließlich naturschutzrechtlicher Eingriffs-Ausgleichsbilanz sowie Festsetzungen zum Ausgleich dieser Eingriffe z. B. durch breite Randeingrünung an West- und Südrand des Gebietes, Eingrünung des Regenrückhaltebeckens, Festsetzung zum Erhalt von Bäumen Grenzstraße,

- Artenschutzfachbeitrag Ing. Büro IPRO Dresden vom 20.03.2020/ergänzt 22.04.2020 mit Aussagen  zu Vorkommen von besonders und streng geschützten Arten (8 Fledermausarten, keine Reptilien, 20 Brut- und Gastvogelarten) und mit Festlegung von artenschutzrechtlichen Verbots- und Vermeidungs-maßnahmen, z.B. Bauzeitenregelung, ökologischer Baubegleitung, Gebäude- und Gehölzkontrollen, Schutz von Gehölzen, CEF Maßnahmen (Ersatzquartiere für Fledermäuse, Anbringung von Nistkästen, Heckenpflanzung für Freibrüter).

Die im Artenschutzfachbeitrag geforderten Maßnahmen werden derzeit durch die Landschaftspflegerische Ausführungsplanung konkretisiert und für die Ausführung vorbereitet.

3. Stellungnahme des Landratsamtes vom 18.06.2020 zum Entwurf vom 20.03./ergänzt 22.04.2020

Zum Belang Immissionsschutz wurden Nachforderungen aufgestellt: 

Die eingereichte schalltechnische Untersuchung ist zu überarbeiten und erneut einzureichen. Im Rahmen der Prüfung sind die Auswirkungen des Plangebietes einschließlich der bestehenden Vorbelastung auf die umliegenden Immissionsorte zu prüfen. Um die Gesamtheit der Immissionen der Geräuschimmissionen beurteilen zu können, sind neben den Schallimmissionen des Plangebietes auch die Immissionen einzubeziehen, welche von Anlagen hervorgerufen werden, die sich außerhalb des Plangebietes befinden. In der schalltechnischen Untersuchung wurde jedoch nicht auf die Vorbelastung von Anlagen außerhalb des Plangebietes eingegangen. Trotzdem wurden im Ergebnis der durchgeführten Geräuschkontingentierung Beurteilungspegel an den Immissionsorten ausgewiesen, welche die Immissionsrichtwerte gemäß 6.1 TA Lärm bereits ausschöpfen. Infolge dessen besteht die Möglichkeit, dass durch die Vorbelastung und das neue Plangebiet die Immissionsrichtwerte in der Summe überschritten werden.

Durch das überarbeitete Schalltechnische Gutachten vom 06.11.2020 ergeben sich geänderte Schallkontingente für die Gewerbe- und Industrieflächen im Bebauungsplan.

4. Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) vom

    19.06.2020 zum Entwurf vom 20.03./ergänzt 22.04.2020

Entsprechend den übergebenen Informationen des LfULG sind in den Planunterlagen Hinweise auf die natürliche Radioaktivität und den Radonschutz, die Bohranzeige-/Bohrergebnismitteilungspflicht und die Anlagensicherheit/Störfallvorsorge einzuarbeiten.

5. Stellungnahmen des BUND vom 19.06.2020 zum Entwurf vom 20.03./ergänzt 22.04.2020

Die Stellungnahme enthält Anregungen, die im geänderten Planentwurf festgesetzt bzw. in der derzeit erarbeiteten Landschaftspflegerischen Ausführungsplanung konkret zur Ausführung vorbereitet werden, so ist z.B. die ökologische Baubegleitung zwingend festgesetzt. Der Forderung nach erweiterten Begrünungsfestsetzungen wurde im Bereich des neu geplanten Regenrückhaltebeckens nachgekommen, außerdem werden mehr Einzelbäume und Gehölzflächen in der Planzeichnung (Teil A) zum Erhalt festgesetzt (südlich des Löschwasserbeckens). Der Forderung nach Erweiterung der Bepflanzung der Pkw-Stellplätze wird nachgekommen. Der Anregung, auf der Fläche nördlich der Grenzstraße mehr als drei Obstbäume zu pflanzen wird nicht nachgekommen, da diese Fläche aus dem Geltungsbereich entfallen ist, stattdessen erfolgt eine breitere und intensivere Randeingrünung des Regenrückhaltebeckens.

Vorhandene Leerstellen in der Allee (ehemalige Werkszufahrt) werden durch Neupflanzungen ergänzt, außerdem ist im geänderten Entwurf der Erhalt der Alleebäume an der Nordseite der ehemaligen Werkszufahrt festgesetzt und eine Neupflanzung an der südlichen Einfahrt.

Der Forderung der Begrünung großflächiger Fassaden kommt der Bebauungsplan nicht nach, jedoch wurde eine Festsetzung zur Dachbegrünung sowie die Nutzung von Sonnenenergie aufgenommen. Die für die Beleuchtung / Lichtwerbung festgesetzten Bestimmungen wurden um eine zeitliche Einschränkung ergänzt.

Die Neupflanzung einer Hecke ist als Ausweichquartier für Freibrüter geeignet, allerdings erst mit einem entsprechendem Alter. Daher müsste diese CEF - Maßnahme eine Vorlaufzeit von mindestens 5 Jahren aufweisen. In dem für die Heckenpflanzung vorgesehenem Bereich wachsen bereits zum Teil Gehölze. Diese sind zu erhalten. In einem städtebaulichen Vertrag zwischen Stadt und Eigentümer wird die Umsetzung der Maßnahmen konkret geregelt.

Coswig, den 10.12.2020                                                                      

Thomas Schubert

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Ulrike Fitzthum-Hahn
E-Mail: bauwesen@stadt.coswig.de

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