Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans "PV Anlage Gornsdorf Fläche I und II" der Gemeinde Gornsdorf
Der am 25.09.2025 vom Gemeinderat der Gemeinde Gornsdorf als Satzung beschlossene Bebauungsplan "PV Anlage Gornsdorf Fläche I und II" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung 07/2025 wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit der Verfügung des Landratsamtes des Erzgebirgskreises vom 26.11.2025; AZ.: 02884-2025-60 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Burkhardtsdorf (Am Markt 8 in 09235 Burkhardtsdort) während folgender Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Montag 9.00 Uhr -11.30 Uhr Dienstag 9.00 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr -18.00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 9.00 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr -18.00 Uhr
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend in das Internet eingestellt: https://www.gornsdorferzgebirge.de/gemeinde/bekanntmachungen sowie im Zentralen Internet portal des Landes www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: 1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Gornsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der gemäß der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist. ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht. wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat und 4. vor Ablauf der Jahresfrist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen sol l, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
13.01.2026
Gornsdorf Bürgermeister Michael Tägl
Gemeindeverwaltung Burkhardtsdorf (Am Markt 8 in 09235 Burkhardtsdort)