Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Ergänzungssatzung „An der Canzlerstraße“ der Gemeinde Burkhardtsdorf
Der Gemeinderat der Gemeinde Burkhardtsdorf hat in seiner Sitzung am 28.08.2023 mit Beschluss Nr. 504/23 die Ergänzungssatzung „An der Canzlerstraße“, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1.000 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom Oktober 2022 mit redaktionellen Ergänzungen vom August 2023 zur Einbeziehung einzelner städtebaulich geeigneter Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 (4) Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Das Satzungsgebiet befindet sich im nördlichen Randbereich des Gemeindegebietes der Gemarkung Burkhardtsdorf, südlich des Burkhardtsdorfer Sportplatzes.
Bei dem Satzungsgebiet handelt es sich um einen Teil des Flurstücks Nr. 818/15 der Gemarkung Burkhardtsdorf, welches wie folgt begrenzt wird:
im Norden: Sport- und Freizeitanlage, Grünland
im Osten: Wohnbebauung
im Süden: Canzlerstraße sowie Kleingartenanlage und Wohnbebauung
im Westen: Canzlerstraße mit Wohnbebauung
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird die Ergänzungssatzung mit der Begründung zu jedermanns Einsicht in der Gemeindeverwaltung Burkhardtsdorf, Am Markt 8, Raum 10 des Rathauses in 09235 Burkhardtsdorf während folgender Dienstzeiten bereit gehalten:
Montag 09:00 bis 11:30
Dienstag 09:00 bis 11:30 und 13:00 bis 18:00
Mittwoch 09:00 bis 11:30
Donnerstag 09:00 bis 11:30 und 13:00 bis 16:00
Freitag 09:00 bis 11:30
Auf Verlangen wird über den Inhalt der Ergänzungssatzung Auskunft gegeben.
Mit Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „An der Canzlerstraße“ der Gemeinde Burkhardtsdorf in Kraft.
Auf die Verletzung von Vorschriften sowie über die Rechtsfolgen nach § 215 BauGB wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Burkhardtsdorf, 28. März 2024 Unterschrift (Siegel)
Frau Susi Nobis Fachbereichsleiterin FB Investitionen/Bau/Liegenschaften