Der Stadtrat der Stadt Brandis hat in seiner Sitzung am 26.2.2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am alten Kino“ nach § 13 a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung - beschlossen.
In seiner Sitzung am 28.03.2017 hat der Stadtrat mit Beschluss-Nr. 1020-02/03/2017 den Entwurf des Bebauungsplans „Am alten Kino“ in der Fassung vom 24.02.2017 samt Begründung bestätigt und nach 3 Abs. 2 BauGB zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB i. V. m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB wird § 4c BauGB (Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen) nicht angewendet.
Gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Der Planentwurf mit Begründung wird in der Zeit vom 18.04.2017 bis einschließlich 18.05.2017 in der Stadtverwaltung Brandis, Zimmer 2.11, Markt 1-3, 04821 Brandis öffentlich ausgelegt.
Stellungnahmen können von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Dies kann in der Stadtverwaltung Brandis, Zimmer 2.11, Markt 1-3, 04821 Brandis während der Dienstzeiten
Montag 08:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 14:00 Uhr
Dienstag 08:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 19:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 08:00 bis 11:30 Uhr
erfolgen.
Weiterhin können Sie die Planunterlagen auf der Internetseite der Stadt Brandis im Beteiligungsportal einsehen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung zum Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
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