Der Stadtrat der Stadt Brandis hat in seiner Sitzung am 20.12.2016 mit Beschluss-Nr. 1091-11/12/2016 die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Ergänzungssatzung „Mittelweg“ zur Einbeziehung der Flurstücke 711/l, 711/g, 711/b, 711/h, 711/i, 711/k, 711/c, 711/f, 712/b, 712/c und 712/1 der Gemarkung Brandis, Stadt Brandis in den Innenbereich in der Fassung vom 30.11.2016 samt Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauGB abgesehen wird.
Gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Der Planentwurf mit Begründung wird in der Zeit vom 23.01.2017 bis 23.02.2017 in der Stadtverwaltung Brandis, Zimmer 2.11, Markt 1-3, 04821 Brandis öffentlich ausgelegt.
Der Entwurf der Ergänzungssatzung „Mittelweg“ einschließlich der Begründung ist im Internet auch auf der Webseite http://www.bk-landschaftsarchitekten.de/beteiligungen.html abrufbar. Für Rückfragen steht das beauftragte Büro Knoblich, Landschaftsarchitekten BDLA/IFLA, Zur Mulde 25, 04838 Zschepplin, Telefon (0 34 23) 7 58 60-0, Fax (0 34 23) 7 58 60-59, E-Mail zschepplin@bk-landschaftsarchitekten.de zur Verfügung.
Stellungnahmen können von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Dies kann während der Dienstzeiten
Montag 8:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 14:00 Uhr
Dienstag 8:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 19:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:00 bis 11:30 Uhr erfolgen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Brandis, den 21.12.2016
Arno Jesse
Bürgermeister