Flächennutzungsplan Gemeinde Schleife Beschluss

Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Schleife

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 23.10.2026 bis 31.12.2099
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schleife gemäß § 6 Abs. 5 BauGB im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB

Das Landratsamt Görlitz hat mit Bescheid vom 27.11.2024 (AZ 3300-03-02 BLP-0699) den Flächennutzungsplan (FNP) der Verwaltungsgemeinschaft Schleife in der Fassung vom 23.05.2024 mit Auflagen genehmigt.

Bei den Auflagen handelt es sich um folgende Auflagen (Auflage 1.1 bis 1.5):

1.1 „Die ausgewiesenen Windenergiegebiete sind in den Grenzen der Ziele 2 (Abbaugebiet 2) und 3 (Sicherheitslinie) i. V. m. Karte 1.1 der Fortschreibung des Braunkohleplans Tagebau Nochten im Bestand und nicht als Windenergiegebiete darzustellen.“

1.2 „Zur hinreichenden Abgrenzung der berührten Flächen ist die äußere Grenzlinie der Windenergiegebiete im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Schleife zeichnerisch eindeutig zu kennzeichnen.“

1.3 „Das Sondergebiet S1 ist aus der Flächennutzungsplanung zu streichen und im Bestand darzustellen.“

1.4 „Zu den Planflächen ‚W5‘, ‚G1‘, ‚G2‘ und ‚S3‘ ist in der Begründung zum Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Schleife […] sowie bei der Aufstellung diesbezüglicher Bebauungspläne die nachstehende aufschiebende Bedingung zwingend aufzunehmen:
‚Die Darstellungen der Planflächen „W5“, „G1“, „G2“ und „S3“ sind bis zur Genehmigung der 2. Fortschreibung des Braunkohleplans Tagebau Nochten zulässig. Geht aus dem Ergebnis der 2. Fortschreibung des BKP des Tagebau Nochten hervor, dass das festgesetzte Abbaugebiet 2 bis auf das Teilfeld Mühlrose reduziert wird, bleibt die Zulässigkeit bestehen. Im Falle der Beanspruchung des Abbaugebietes 2 im Rahmen der 2. Fortschreibung des BKP Tagebau Nochten ist die Darstellung nicht zulässig, entfällt und ein Rückbau sämtlicher baulicher Anlagen sowie Infrastruktur wird durchgeführt.‘“     

1.5 „Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Schleife ist erst nachdem die Verfahrensvermerke sowie alle Bestandteile des Flächennutzungsplans handwerklich bzw. gedanklich miteinander verbunden oder deren Zusammengehörigkeit durch entsprechende Ausweisung kenntlich gemacht wurden bekannt zu machen.“


Alle vorstehenden Auflagen wurden in den Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Schleife (Feststellungsexemplar vom 23.05.2024, geändert gemäß Genehmigung des Landratsamtes Görlitz vom 27.11.2024) eingearbeitet. Hiermit wurden die Auflagen der höheren Verwaltungsbehörde vollständig erfüllt.

Die Erteilung der vorbenannten Genehmigung wurde von der Gemeinde Schleife als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Schleife bereits am 24.01.2025 ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wurde der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Schleife (Feststellungsexemplar vom 23.05.2024, geändert gemäß Genehmigung des Landratsamtes Görlitz vom 27.11.2024) wirksam.

Im Zuge eines von der Verwaltungsgemeinschaft Schleife vorsorglich geführten ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB trat die Verwaltungsgemeinschaft Schleife mit Beschluss des Gemeinschaftsausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schleife vom 16. Juni 2026 (Beschluss GA 03/2026) den vorbenannten Auflagen des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes Görlitz vom 27.11.2024 (AZ 3300-03-02-BLP-0699) bei (sog. Beitrittsbeschluss). Zugleich beschloss der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schleife, den Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Schleife (Feststellungsexemplar vom 23.05.2024, geändert gemäß Genehmigung des Landratsamtes Görlitz vom 27.11.2024) im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 24.01.2025, dem Datum der ursprünglichen Bekanntmachung, in Kraft zu setzen.

Ebenfalls rein vorsorglich wurde der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Schleife (Feststellungsexemplar vom 23.05.2024, geändert gemäß Genehmigung des Landratsamtes Görlitz vom 27.11.2024) im ergänzenden Verfahren (nochmals) dem Landratsamt Görlitz als höhere Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Hieraufhin hat das Landratsamt Görlitz mit Bescheid vom 26.08.2026 (AZ 3300-03-02-BLP-0699) den Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Schleife (Feststellungsexemplar vom 23.05.2024, geändert gemäß Genehmigung des Landratsamtes Görlitz vom 27.11.2024) im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schleife (Bescheid des Landratsamtes Görlitz vom 27.11.2024; AZ 3300-03-02-BLP-0699) in Verbindung mit der Genehmigung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schleife im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB (Bescheid des Landratsamtes Görlitz vom 26.08.2026; AZ 3300-03-02-BLP-0699) wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Schleife (Feststellungsexemplar vom 23.05.2024, geändert gemäß Genehmigung des Landratsamtes Görlitz vom 27.11.2024) gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 24.01.2025 wirksam.

Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schleife (Feststellungsexemplar vom 23.05.2024, geändert gemäß Genehmigung des Landratsamtes Görlitz vom 27.11.2024) erfasst das gesamte Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Schleife, bestehend aus den gesamten Gemeindegebieten der Gemeinden Trebendorf, Groß Düben und Schleife.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB bei der Gemeinde Schleife, Friedensstraße 83, 02959 Schleife während der allgemeinen Sprechzeiten des Gemeindeamtes einsehen und über deren Inhalte Auskunft verlangen. Die jeweils aktuellen Sprechzeiten des Gemeindeamtes können der Webseite der Gemeinde Schleife und dem Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schleife entnommen werden, in der Regel sind diese:

Dienstag:          9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Donnerstag:      9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Freitag              9.00 – 11.00 Uhr

Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind auf Anfrage oder nach telefonischer Vereinbarung unter: 035773 7290 (Sekretariat) möglich.

Gemäß § 6a Abs. 1 BauGB wird dem FNP eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung der geprüften, in Betracht kommenden, anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Hinweise

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schleife als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Schleife geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, welcher die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

§ 4 Abs. 4 SächsGemO gilt gemäß § 4 Abs. 5 SächsGemO für Flächennutzungspläne entsprechend.

Hinweis zur Einsicht der Planung im Internet:

Diese Bekanntmachung und die Planunterlagen des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Schleife sind auf der Website der erfüllenden Gemeinde Schleife (www.schleife-slepo.de) sowie im Landesportal Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/startseite) einsehbar.

Schleife, den 23.10.2026

Jörg Funda
Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde Schleife

Kontakt

Herr Steffen Seidlich
Amtsleiter - Amt für Planen, Bauen und Bergbau
Gemeindeamt Schleife

Festnetz: 035773/72923
Mobil:      0163/2095578
E-Mail:    planung.bergbau@schleife-slepo.de

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