Bebauungsplan Verwaltungsverband Eilenburg-West Beschluss

Erweiterung GE/GI Jesewitz“ OT Bötzen der Gemeinde Jesewitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.01.2026 bis 05.01.2040
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Planzeichnung

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Jesewitz in seiner öffentlichen Sitzung am 07.08.2025 mit Beschluss Nr. 33/2025 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene vorzeitige Bebauungsplan „Erweiterung GE/GI Jesewitz“ OT Bötzen wurde durch das Landratsamt Nordsachsen mit Schreiben vom 10.11.2025 unter dem Aktenzeichen 2021-06192 gemäß § 10 Abs. 2 und § 233 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich befindet sich nördlich der Ortslage Jesewitz und nordwestlich des Ortsteils Bötzen, wird eingefasst zwischen der B 87 im Osten und der Bahnstrecke Leipzig-Eilenburg im Westen. Er umfasst die Flurstücke 7/2, 44/7, 44/8, 56 in der Gemarkung Gallen Flur 2, die Flurstücke 64/9, 64/10, 64/11, 64/12 in der Flur 1 und 3/4, 3/20, 5/2, 6/1, 6/2, 6/4, 6/6, 288/1, 288/2 in der Flur 2 der Gemarkung Jesewitz auf einer Fläche von ca. 14,34 Hektar. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist in der nachfolgenden Abbildung nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Der vorzeitige Bebauungsplan „Erweiterung GE/GI Jesewitz“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann die Satzung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB ab dem Tag der Bekanntmachung in den Räumlichkeiten des Verwaltungsverbands Eilenburg-West, Torgauer Straße 38, 04838 Eilenburg während den Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Planunterlagen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft in das Internet eingestellt und sind unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/themen/1060430 dauerhaft verfügbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 5 BauGB).

Kontakt

Für Rückfragen steht neben dem Verwaltungsverband Eilenburg-West die mit der Planung beauftragte Büro Knoblich GmbH Landschaftsarchitekten, Zur Mulde 25, 04838 Zschepplin, Telefon 03423/7 58 60-0, E-Mail beteiligung@bk-landschaftsarchitekten.de zur Verfügung.

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