Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 07.04.2025 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Kindertagesstätte Rabenau“ für Teilflächen der Flurstücke 412/3 und 416 der Gemarkung Rabenau als Satzung beschlossen.
Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplans und die Begründung mit Stand September 2024 mit redaktionellen Korrekturen / Ergänzungen vom 07.04.2025. Der Planbereich ist im Kartenausschnitt dargestellt.
Der Bebauungsplan „Kindertagesstätte Rabenau“, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans wurde ebenso in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Rabenau am 07.04.2025 beschlossen. Der angefügte Kartenausschnitt ist für die Änderung maßgeblich.
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat die vom Stadtrat der Stadt Rabenau in öffentlicher Sitzung beschlossene 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau in der Fassung vom September 2024 mit redaktionellen Korrekturen / Ergänzungen vom 07.04.2025 mit Bescheid vom 19.05.2025, Az.: 0004-14.6.28-621.3-300.000-01.4, aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt
Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Kindertagesstätte Rabenau“ und die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau mit der jeweiligen dazugehörigen Begründung, dem Umweltbericht und den Anlagen sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 BauGB im Bauamt der Stadtverwaltung Rabenau, 2. Obergeschoss rechts, Markt 3, 01734 Rabenau, zu den üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren werden der Bebauungsplan und die 4. Änderung des Flächennutzungsplans auch auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans und der 4. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Rabenau geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Rabenau, 06.06.2025
gez. Paul
Bürgermeister
Herr Falk Seidel E-Mail: seidel@stadt-rabenau.de