Innenbereichssatzung Gemeinde Krostitz Öffentliche Auslegung

Ergänzungssatzung "Dübener Landstraße" OT Hohenossig der Gemeinde Krostitz

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 28.03.2025 bis 29.04.2025
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Krostitz gemäß §2 Abs. 1 Satz 2 BauGB über die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Dübener Landstraße“, OT Hohenossig der Gemeinde Krostitz

sowie die öffentliche Auslegung und Beteiligung gem. §§ 3 und 4, jeweils Abs.2, BauGB des Entwurfs der Ergänzungssatzung gem. §34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Krostitz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.01.2025 mit Beschluss 2025/002 die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Dübener Landstraße“, OT Hohenossig der Gemeinde Krostitz beschlossen.

Die vorliegende Klarstellungs- und Abrundungssatzung wird auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB in der derzeit geltenden Fassung (vgl. Plandokument) erstellt.

Der Gemeinderat billigt den Vorentwurf der Ergänzungssatzung in der Fassung vom 21.01.2025 samt Begründung sowie Darlegung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft und bestimmt diesen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach §3 Abs. 2 BauGB. Gem. §4 Abs. 2 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

Gemäß §34 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Satzung die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §13 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB sowie §10 Abs. 3 BauGB entsprechend anzuwenden.

Der Geltungsbereich der vorliegenden Ergänzungssatzung befindet sich im OT Hohenossig der Gemeinde Krostitz, Landkreis Nordsachsen. Es grenzt auf seiner gesamten Schmalseite an den unbefestigten Gehweg entlang der B2 (Dübener Landstraße) sowie mit der Nord- und Südseite an bebaute Grundstücke an. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 22/1 der Flur 4 in der Gemarkung Zschölkau mit einer Gesamtgröße von insgesamt 1.232 m².

Es ist mit einem leerstehenden, abzureißenden Wohnhaus mit Nebengelassen sowie einem Pool, Zuwegungen und Stellflächen bebaut bzw. befestigt. Die restliche Grundstücksfläche besteht aus einem verwilderten Garten.

Anlass und Ziel der Bauleitplanung:

Da in der Ortslage Hohenossig der Gemeinde Krostitz verkehrs- und versorgungstechnisch erschlossene Flächenpotentiale zur Verfügung stehen, soll eine solche, derzeit dem Außenbereich zuzurechnende Fläche an der Dübener Landstraße (Bundesstraße 2) innerhalb der Ortsdurchfahrt zum Innenbereich ergänzt werden. Der rechtsgültige Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Krostitz-Schönwölkau stellt diese Fläche als Dorfgebiet dar.

Die Satzung dient einer flächensparenden Nutzung von Grund und Boden i.S.v. § 1a Abs. 2 BauGB, indem die vorhandenen Erschließungsanlagen in der Dübener Landstraße und die vorhandene Grundstückszufahrt auch für die künftige bauliche Nutzung genutzt werden können. Durch vorhandene Gehölze auf den südlich und westlich anschließenden Flurstücken ist das einbezogene Grundstück bereits heute in die umgebende Feldflur eingebunden.

Der Entwurf der Ergänzungssatzung „Dübener Landstraße“, OT Hohenossig (gem. §34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB) der Gemeinde Krostitz, bestehend aus der Planzeichnung, der schriftlichen Begründung sowie der Darlegungen der Auswirkungen auf Natur und Landschaft, werden in der Zeit vom

28.03.2025 bis einschließlich 29.04.2025

in den Räumen der Verwaltung der Gemeinde Krostitz, im Bauamt, Dübener Straße 1, 04509 Krostitz, während folgender Sprechzeiten:

Dienstag                                            09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Donnerstag                                       09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich nach § 4a BauGB über das Zentrale Internetportal des Landesportals Bauleitplanung des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite sowie über die Homepage der Gemeinde Krostitz www.krostitz.de veröffentlicht. Stellungnahmen können von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich vorgebracht werden. Dies kann während der genannten Dienstzeiten erfolgen. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers notwendig.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben.

Krostitz, den 11.03.2025

Kläring

Bürgermeister

Kontakt

Christina Schaefer
Leiterin Bauservice
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GEMEINDE KROSTITZ

Bauservice
Dübener Str.1 | 04509 Krostitz
Telefon: +49 (34295) 750 - 16 | Telefax: +49 (34295) 750 – 30

E:Mail: christina.schaefer@krostitz.com |Homepage: www.krostitz.de

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