Innenbereichssatzung Gemeinde Krostitz Beschluss

Ergänzungssatzung "Dübener Landstraße" OT Hohenossig der Gemeinde Krostitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 17.07.2025 bis 17.07.2026
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung über die Ergänzungssatzung „Dübener Landstraße“, OT Hohenossig, gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB der Gemeinde Krostitz

Der Gemeinderat der Gemeinde Krostitz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.05.2025 mit Beschluss Nr. 2025/21 die Ergänzungssatzung „Dübener Landstraße“, OT Hohenossig, mit folgendem Wortlaut beschlossen:

Der Gemeinderat der Gemeinde Krostitz beschließt gemäß §34 Abs. 4 Nr.3 BauGB die Ergänzungssatzung „Dübener Landstraße“, OT Hohenossig (Stand 22.05.2025) der Gemeinde Krostitz, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung. Die Begründung samt Ausführungen zu den Auswirkungen der Ergänzungssatzung auf Natur und Landschaft werden gebilligt.

Die Ergänzungssatzung „Dübener Landstraße“, OT Hohenossig, der Gemeinde Krostitz, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Geltungsbereich der vorliegenden Ergänzungssatzung befindet sich im OT Hohenossig der Gemeinde Krostitz, Landkreis Nordsachsen und umfasst das Flurstück 22/1 der Flur 4 in der Gemarkung Zschölkau mit einer Gesamtgröße von insgesamt 1.232 m².

Ab sofort kann die Satzung mit Begründung auf Dauer gem. §10 Abs. 3 BauGB in der Gemeindeverwaltung Krostitz, Bauamt, Dübener Straße 1, 04509 Krostitz während der Dienstzeiten eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, die in Kraft getretene Satzung nach Digitalisierung über die Homepage der Gemeinde Krostitz:

https://krostitz.de/rathaus/bauleitplanung/bebauungsplaene/ sowie im zentralen Internetportal des Landes unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de einzusehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Ergänzungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Krostitz geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für den Eingriff in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) kann die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften gegen diese o.g. Ergänzungssatzung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Ergänzungssatzung „Dübener Landstraße“, OT Hohenossig, der Gemeinde Krostitz, nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Krostitz, 17.07.2025

Kläring

Bürgermeister

Kontakt

Christina Schaefer
Leiterin Bauservice
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GEMEINDE KROSTITZ

Bauservice
Dübener Str.1 | 04509 Krostitz
Telefon: +49 (34295) 750 - 16 | Telefax: +49 (34295) 750 – 30

E:Mail: christina.schaefer@krostitz.com |Homepage: www.krostitz.de

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