Bebauungsplan Gemeinde Parthenstein Beschluss

Bebauungsplans „Großsteinberg am See“, 3. Änderung

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 17.02.2025 bis 16.02.2026
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Planzeichnung

Satzungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplans „Großsteinberg am See“


Der Gemeinderat Parthenstein hat in seiner Sitzung am 30.10.2024 unter der Beschlussnummer
06/10/2024 die 3. Änderung des Bebauungsplans „Großsteinberg am See“ als Satzung beschlossen.
Die 3. Änderung des Bebauungsplans tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann die Satzung mit der Begründung bei der Gemeinde Parthenstein, Grosse Gasse 1, 04668 Parthenstein OT Großsteinberg, 1. Etage zu den üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.


Montag geschlossen
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag geschlossen


Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter https://parthenstein.net/verwaltung/bauleitplanung/ sowie unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite dauerhaft verfügbar. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Auf § 4 Abs. 4 SächsGemO wird hingewiesen. Demnach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, i. A. ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang als gültig zustande gekommen.

Kontakt

Gemeinde Parthenstein
Bauamt
Christoph Lippold
Große Gasse 1
04668 Parthenstein OT Großsteinberg
E-Mail: bauamt@parthenstein.de

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