Der Gemeinderat der Gemeinde Markersdorf hat in seiner Sitzung am 22.10.2024 die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplans „Versorgungszentrum An der B6 Markersdorf“ auf der Gemarkung Markersdorf, Flur 2, Flurstück 22/2 beschlossen.
Planziel ist die Schaffung einer Baufläche im Sinne § 11 BauNVO (Sondergebiet Handel mit max. 1.600 qm Verkaufsfläche, wobei eine Aufteilung der Flächen mit ca. 1.200 qm Supermarkt und ca. 400 qm auf Getränkemarkt vorgenommen werden / Gesundheitszentrum) für die Ansiedlung von Einzelhandel und Dienstleistern aus dem Bereich Gesundheit.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes wird über eine Zufahrt an der Kirchstraße sichergestellt. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Bautzen stimmt in diesem Zusammenhang dem Ausbau des Knotenpunktes B6 / Kirchstraße zu und wird diesen finanzieren (Variante Linksabbiegerstreifen beispielhaft in Anlage 1 dargestellt). Das Baurecht für die Änderungen an den Verkehrsanlagen (B 6 einschließlich Einmündungsbereich Kirchstraße) soll über den aufzustellenden Bebauungsplan erwirkt werden. Im Rahmen der Anpassung der Verkehrsanlagen sind folgende Flurstücke vom Bebauungsplan betroffen:
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in der Anlage 1 dargestellt. Diese Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Vor Satzungsbeschluss zum qualifizierten Bebauungsplan ist ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB abzuschließen.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan im zweistufigen Verfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB. Bestandteil des Verfahrens ist eine zweifache Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit sowie eine Umweltprüfung.
Durch die frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 2 (2), 3 (1), 4 (1) BauGB der Nachbargemeinden, Behörden und Stellen, die Träger der öffentlichen Belange soll der erforderliche Umfang der Umweltprüfung (Scoping) ermittelt werden.
Die Bürger sind frühzeitig durch Informationen im Amtsblatt und durch öffentliche Veranstaltungen zu beteiligen.
Der Aufstellungsbeschluss ist entsprechend § 2 Abs. 1. Baugesetzbuch (BauGB) durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu geben.
Der Beschluss 07-07/2022 der Tagung des Gemeinderates der Gemeinde Markersdorf vom 14.07.2022 wird aufgehoben
Frau Sandra Slavik E-Mail: steueramt-bauhof@gemeinde-markersdorf.de
Tel.: 035829/63018