Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Theuma Beschluss

Bebauungsplan "Hoher Weg" der Gemeinde Theuma (Satzungsbeschluss)

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 13.09.2024 bis 12.09.2025
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Theuma hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.05.2024 mit Beschluss Nr. 03/57/2024 den Bebauungsplan „Hoher Weg“ als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich liegt im Süden des Siedlungskörpers von Theuma zwischen Oelsnitzer Straße und ehemaligen Bahndamm. Er umfasst die Flurstücke 1271/10, 1271/12 und 1271/13 der Gemarkung Theuma ganz oder teilweise. (siehe Lageplan).

Planziel ist die Errichtung von rund 12 Wohneinheiten in Einfamilienhausbauweise als maßvolle und abschließende städtebauliche Entwicklung im Anschluss an den bestehenden Siedlungskörper.

Die Genehmigung wurde mit Bescheid vom 26.07.2024, Az. 621.416-221-2024/5 BPl Hoher Weg Theuma durch das Landratsamt Vogtlandkreis, Geschäftsbereich II, Amt für Wirtschaft und Bildung, Fachbereich Bauplanung, Postplatz 5 in 08523 Plauen erteilt. Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die Planzeichnung und die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) im Bauamt des Verwaltungsverbandes Jägerswald, Hauptstraße 41, 08606 Tirpersdorf während nachfolgend genannter Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Montag                                   09.00 bis 11.00 Uhr

Dienstag                                 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr

Mittwoch                                 09.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag                             09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag                                    07.00 bis 11.30 Uhr

Der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ergänzend auch auf der Internetseite des Verwaltungsverbandes Jägerswald unter https://www.jaegerswald.de/inhalte/jaegerswald/_inhalt/bauleitplanung/theuma eingestellt sowie über das Zentrale Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Bekanntmachungsanordnung

I.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Theuma, Hauptstr. 29, 08541 Theuma, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der vorangegangene Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

II.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

III. Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Tirpersdorf, den 04.09.2024

Carmen Reiher                                                                      

Verbandsvorsitzende

Kontaktperson

Bauamt Verwaltungsverband Jägerswald

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