Vorhaben- und Erschließungsplan Gemeinde Gornau Beschluss

Bekanntmachung der Genehmigung vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sonnengipfel Kleintirol“ Gornau OT Dittmannsdorf

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 07.08.2024 bis 06.08.2035
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Vorhaben- und Erschließungsplans als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sonnengipfel Kleintirol“ Gornau OT Dittmannsdorf vom 07.08.2024

Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat den vom Gemeinderat Gornau in der Sitzung am 13.05.2024 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sonnengipfel KleintiroI“ mit Bescheid vom 24.06.2024 Az.: 01241-2024-34 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung mit Auflagen und Hinweisen genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Zschopau, Altmarkt 2, Bauverwaltung Zimmer 120, 09405 Zschopau während der Sprechzeiten

Montag:           09.00 Uhr – 12:00 Uhr

Dienstag:        09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr

Donnerstag:    09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.00 Uhr

Freitag:           09.00 Uhr – 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Gemäß §10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, ergänzend in das Internet eingestellt (www.gornau.de > Aktuelles > Bebauungspläne) sowie im zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der 

    Gemeinde Gornau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen

    soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Gornau, 12.07.2024                                       Wollnitzke, Bürgermeister

Kontakt

Herr Burckhardt
Bauamt

Gegenstände

Übersicht
  • Vorhaben- und Erschließungsplan
  • Begründung mit Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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