Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Vorhaben- und Erschließungsplans als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sonnengipfel Kleintirol“ Gornau OT Dittmannsdorf vom 07.08.2024
Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat den vom Gemeinderat Gornau in der Sitzung am 13.05.2024 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sonnengipfel KleintiroI“ mit Bescheid vom 24.06.2024 Az.: 01241-2024-34 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung mit Auflagen und Hinweisen genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Zschopau, Altmarkt 2, Bauverwaltung Zimmer 120, 09405 Zschopau während der Sprechzeiten
Montag: 09.00 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag: 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Donnerstag: 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag: 09.00 Uhr – 12.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Gemäß §10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, ergänzend in das Internet eingestellt (www.gornau.de > Aktuelles > Bebauungspläne) sowie im zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der
Gemeinde Gornau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Gornau, 12.07.2024 Wollnitzke, Bürgermeister
Herr Burckhardt Bauamt